Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs – und die Kenntnis des Geschädigten

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.1967 zu § 91a SVG1 ist geklärt, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs, der Vorsatz des Schädigers voraussetzt, erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte den Vorsatz kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.

Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs – und die Kenntnis des Geschädigten

Soweit vertreten wird, die Erhebung einer Amtshaftungsklage sei dem Kläger vor Abschluss des auf Anerkennung als Dienstunfall gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzumutbar gewesen, ist bereits zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass ein Kläger zwei verschiedene Ansprüche verfolgt, die sich in ihren Voraussetzungen teilweise überschneiden, eine Unzumutbarkeit der gleichzeitigen Führung entsprechender Gerichtsverfahren begründet. Vor allem aber hat der Kläger im hier entschiedenen Streitfall von Anfang an ein anlagebedingtes Leiden bestritten und wusste er – spätestens seit dem von ihm in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten, dass eine solche Disposition weder erkennbar noch maßgebend war. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt musste er die Erkenntnis für genügend gesichert halten, dass seine Dienstunfähigkeit auf dem Vorfall vom 25.01.1993 beruhte, und war ihm eine Amtshaftungsklage zumutbar.

Zwar konnte hier eine Amtshaftungsklage nur bei einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung Erfolg haben (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 HBeamtVG [= § 46 Abs. 2 Nr. BeamtVG]). Liegt – auch nach Auffassung des Anspruchstellers – nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor, ist die verwaltungsrechtliche Feststellung des Dienstunfalls daher der Amtshaftungsklage vorgreiflich, weil nur bei Verneinung eines Dienstunfalls ein auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gestützter Haftungsprozess Erfolg haben kann. Der Kläger hat indes stets eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Er hätte daher eine Amtshaftungsklage auch früher erheben können, ohne den Ausgang des Verwaltungsprozesses abwarten zu müssen. Das Risiko, dass die Zivilgerichte nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung erkennen und die Amtshaftungsklage abweisen, trug er auch nach Abschluss des Verwaltungsprozesses. Dem Kläger war mithin zumutbar, im Hinblick auf die von ihm im Verwaltungsprozess begehrte Anerkennung als Dienstunfall und die daraus folgende Anspruchsbeschränkung in einem früher begonnenen Amtshaftungsprozess eine von ihm stets angenommene – und zumindest nicht fernliegende – vorsätzliche Amtspflichtverletzung vorzutragen.

Weiterlesen:
Verjährung schuldrechtlicher Verfügungsverbote

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2017 – III ZR 560/16

  1. BGH, Urteil vom 07.12.1967 – III ZR 11/66 14[]