Verjährung bei „alten“ Verbraucherdarlehn

Die Verjährung von Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die vor dem 31. Dezember 2001 entstanden sind und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, wird gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 gehemmt.

Verjährung bei „alten“ Verbraucherdarlehn

Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst sowohl die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbeitungsgebühren als auch die Verzugszinsen.

Noch keine Verjährung nach altem Schuldrecht

Diejenigen Darlehnsraten nebst den auf sie zu zahlenden Verzugszinsen, die nach altem Recht am 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt waren, fallen in den Anwendungsbereich des Art. 229 § 6 EGBGB.

Für die in den Darlehensraten enthaltenen Vertragszinsen und Teile der einmaligen Bearbeitungsgebühr1 galt nach altem Recht die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB aF.

Ob die in den Raten enthaltenen Tilgungsleistungen auch nach § 197 BGB aF in vier Jahren verjährten2 oder der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB aF unterfielen3, kann im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dahinstehen, da sowohl die Frist des § 197 BGB aF als auch die andernfalls maßgebliche dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB aF am 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen war.

Der Anspruch der Darlehnsgeberin auf Zahlung von Verzugszinsen auf die fälligen Raten war im entschiedenen Streitfall ebenfalls am 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt, da die insofern nach § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG aF maßgebliche dreißigjährige Frist des § 195 BGB aF zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB

§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF kann nicht als Sonderverjährungsvorschrift angesehen werden. Diese Vorschrift ist deswegen in einen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB mit § 197 BGB aF nicht einzubeziehen.

Bei § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF handelt es sich nicht um eine Sonderverjährungsvorschrift, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut um eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang gesetzten Verjährung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbeständen auch, dass gemäß § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

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Die Ansicht, eine derartige Handhabung widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, da der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits laufende Verjährungsfristen zu verlängern, ist für den Bundesgerichtshof unzutreffend. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Intervention des Bundesrates eingefügte4 Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung nur den Zweck, es zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht5. Dass sich dadurch die Verjährung eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen und noch nicht verjährten Darlehensrückzahlungsanspruchs im Verhältnis zum alten Recht faktisch verlängern kann6, hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es für alle nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung wegen der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geltenden dreijährigen Regelverjährung in Verbindung mit dem Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Vergleich zur vierjährigen Frist des § 197 BGB aF faktisch zu einer derartigen Verlängerung der Verjährungsfrist kommt. Dann ist aber nicht einzusehen, warum dies nicht auch für schon vor dem 1. Januar 2002 entstandene, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährte und damit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB unterfallende Ansprüche möglich sein soll7.

Übergangsvorschriften zur Verjährung nach neuem Schuldrecht

Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche der Darlehnsgeberin ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

Die Verjährung ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF auf die Dauer von längstens zehn Jahren von ihrer Entstehung an gehemmt worden. Das hat dazu geführt, dass die Verjährungsfristen – sowohl des § 197 BGB aF als auch der §§ 195, 199 BGB nF – bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen waren.

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Für die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist gilt in Übergangsfällen das Stichtagsprinzip8. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit diesem Tag geltenden Fassung und damit auch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst nach – soweit ersichtlich – einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Bundesgerichtshof zustimmt, aufgrund der eindeutigen Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB vor dem Jahr 2002 entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche wie die hier ab dem Jahr 1998 fällig gewordenen Raten, obwohl es nach altem Recht keine entsprechende Regelung gab9.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, da dort lediglich geregelt ist, dass sich die Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmt. Der schon vor dem 1. Januar 2002 vorliegende, aber über diesen Tag hinausreichende Dauertatbestand des Verzuges bewirkt über Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ab dem 1. Januar 2002 den Eintritt der Hemmung.

Daran vermag auch Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, der § 497 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf nach dem 1. November 2002 entstandene Schuldverhältnisse für anwendbar erklärt, nichts zu ändern. Denn das OLG-Vertretungsänderungsgesetz10, auf das die Norm zurückgeht, betraf § 497 BGB lediglich insoweit, als es in seinem Art. 25 Nr. 14 dessen Absatz 1 änderte und einen neuen Absatz 4 aufnahm, den durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts11 eingefügten Absatz 3 Satz 3 jedoch unberührt ließ. Die von Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erst ab 01.11.2002 angeordnete Anwendbarkeit bezieht sich daher nicht auf den Sonderhemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB12.

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Was die im Jahr 1998 fällig gewordenen Raten angeht, zeitigt auch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift findet zwar auf vor dem 1. Januar 2003 entstandene Dauerschuldverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, sodass mangels Geltung eines § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechenden Hemmungstatbestandes im alten Recht gemäß §§ 197, 198 Satz 1, § 201 Satz 1 BGB aF mit Ablauf des 31. Dezember 2002 Verjährung eingetreten wäre. Indes ist § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB – als im materiellen Recht verortete, nichtsdestotrotz aber rein verjährungsrechtliche Regelung – gemäß dem für Vorschriften der Verjährung spezielleren Art. 229 § 6 EGBGB unabhängig davon anzuwenden, ob für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag aus der Zeit vor dem 1. Januar 2003 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB altes materielles Recht gilt13.

Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 sowohl den streitgegenständlichen Anspruch der Darlehnsgeberin auf Zahlung der vertragsgemäß geschuldeten Raten (Tilgung, Vertragszinsen, Bearbeitungsgebühr) als auch den Anspruch auf die auf die Raten zu zahlenden Verzugszinsen.

Durch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB werden nach herrschender Meinung, der der Bundesgerichtshof zustimmt, rückständige Darlehensraten in vollem Umfang, also auch soweit in ihnen Vertragszinsen enthalten sind, und die Verzugszinsen erfasst14.

Die auf den Wortlaut der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG aF abstellende Gegenansicht15 übersieht, dass sich die Gesetzesbegründung, die von einer inhaltlichen Entsprechung des neuen § 497 BGB und des bisherigen § 11 VerbrKrG spricht16, auf eine Fassung bezieht, die § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB noch nicht enthielt. Dessen Einfügung diente gerade dazu, den Darlehensgeber davon abzuhalten, allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts eine Titulierung seiner Forderung zu betreiben17 und dadurch die ohnehin schon bestehende Schuldenlast des Darlehensnehmers unnötig zu erhöhen. Dieser Gesetzeszweck trifft aber nicht nur für die in den monatlichen Darlehensraten enthaltenen, unstreitig der Hemmungsnorm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB unterfallenden Tilgungs, sondern auch für die darin eingeschlossenen Zinsanteile zu. Es ist nicht einzusehen, dass der – sich beim Annuitätendarlehen ständig verändernde, beim Ratenkredit gleich bleibende – (Zins)Anteil einer einheitlichen monatlichen Summe früher als die Tilgungsleistung verjähren und den Gläubiger diesbezüglich zu kostenauslösenden Maßnahmen zwingen soll.

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Dies gilt umso mehr, als die von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Verrechnungsnorm des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls nur zwischen Zinsen nach Absatz 2 (Verzugszinsen) und dem „übrigen geschuldeten Betrag“ nach Absatz 1 (Darlehensraten) differenziert und gerade keine Unterscheidung zwischen18Zinsleistungen und Tilgungsanteilen trifft, sodass die aus der Gegenansicht folgende frühere Verjährung der Zinsleistungen auch nicht durch eine vorrangige Verrechnung der Zahlungen auf diese Schuld des Darlehensnehmers abgefangen wird.

Der Wortlaut des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB spricht dementsprechend nicht nur – insoweit noch mit § 11 Abs. 3 VerbrKrG übereinstimmend – von „Zinsen“, sondern darüber hinausgehend auch von „Darlehensrückerstattung“ bzw. – der sprachlichen Vereinheitlichung im Gelddarlehensbereich geschuldet19 – seit dem 11. Juni 201020 von „Darlehensrückzahlung“, worunter nach dem oben Gesagten sowohl Tilgungs- als auch (Vertrags)Zinsleistungen zu verstehen sind.

Der Eintritt der Hemmung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist auch nicht davon abhängig, ob der Schuldner überhaupt Teilleistungen erbringt oder sich die gegenüber § 367 Abs. 1 BGB veränderte Tilgungsreihenfolge auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZR 263/06)). Daher war der Anspruch der Darlehnsgeberin auf Zahlung der bis zum 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Darlehensraten nebst Zinsen wegen des infolge der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BGB eingetretenen Verzugs vom 1. Januar 2002 an bis zum Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt.

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Berechnung

Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der am 15. Januar 1998 fälligen Darlehensrate nebst Zinsen war danach vom 1. Januar 2002 an bis zum 15. Januar 2008 (Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung) gehemmt. Die ab dem 16. Januar 2008 wieder laufende Verjährungsfrist wurde sodann durch die Klageerhebung am 2. Februar 2008 erneut gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sowohl die Frist des § 197 BGB aF als auch die der §§ 195, 199 BGB nF war infolge der zuvor durch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB bewirkten Hemmung bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (§ 209 BGB). Was die übrigen, erst später fällig gewordenen Raten sowie die Verzugszinsen angeht, dauerte die durch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB seit dem 1. Januar 2002 bewirkte Hemmung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch an, sodass auch diesbezüglich Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 2011 – XI ZR 201/09

  1. vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.07.1986 – III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 186[]
  2. so die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur: OLG Hamm, WM 1990, 924, 926; OLG Stuttgart, WM 1992, 864, 865 ff.; OLG Celle, MDR 1994, 157 f.; OLG Schleswig, NJWRR 2003, 627 f.; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rn. 2; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2001, § 197 Rn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rn. 5; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 2. Aufl., § 81 Rn. 211; Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 11 Rn. 74; Beining, NJW 1990, 1464, 1466; vgl. auch für Annuitätendarlehen: BGH, Urteil vom 12.06.2001 – XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90, 93 f.[]
  3. so LG Krefeld, NJW 1991, 2026 f.; Schwachheim, NJW 1989, 2026, 2028 ff.[]
  4. BT-Drucks. 14/6040 i.V.m. BT-Drucks. 14/6857 S. 34[]
  5. BT-Drucks. 14/6857 S. 65 f.[]
  6. so auch Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7[]
  7. so auch OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 417, 418[]
  8. vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 7[]
  9. OLG Köln, WM 2007, 1324, 1325; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2006 – 6 U 248/05; OLG Hamm, WM 2007, 1328, 1329; OLG Celle, WM 2007, 1319, 1323; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 417, 418; OLG Jena, Urteil vom 25.08.2008 – 5 U 404/07; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 497 Rn. 38; Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 17; Erman/ SchmidtRänsch, BGB, 12. Aufl., Anh. zu Vorb. §§ 194 – 218 Rn. 4; Palandt/ Ellenberger, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 7; Budzikiewicz, WM 2003, 264, 374[]
  10. vom 23.07.2002, BGBl. I S. 2850[]
  11. vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138[]
  12. so auch OLG Hamm, WM 2007, 1328, 1329[]
  13. BGH, Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 9 f.[]
  14. MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 497 Rn. 38; Staudinger/ KessalWulf, BGB, Bearb. 2004, § 497 Rn. 36; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 497 Rn. 45; Nobbe/MüllerChristmann, Kommentar zum Kreditrecht, § 497 Rn. 22, 26; wohl auch Reiff in AnwKomm-BGB, § 497 Rn. 11[]
  15. Budzikiewicz, WM 2003, 264, 273; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 497 Rn. 73; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 497 Rn. 10[]
  16. BT-Drucks. 14/6040 S. 28, 256[]
  17. BT-Drucks. 14/6857 S. 34, 65 f.[]
  18. Vertrags[]
  19. vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 12, 84 i.V.m. BT-Drucks. 16/13669 S. 18, 123[]
  20. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c des Gesetzes vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2355[]
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