Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt kenntnisabhängig in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch.

Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat von den Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen1.
Für den Verjährungsbeginn ist im allgemeinen eine solche Kenntnis ausreichend, die es dem Ausgleichsberechtigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben2.
Da sich die Begründung einer Feststellungsklage nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auch zu den unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen und deren Gewicht für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis äußern muss, ist es erforderlich, dass die haftungsbegründenden Beiträge der Beteiligten wenigstens in den Grundzügen bekannt sind, damit eine quotale Mithaftung des anderen Gesamtschuldners geltend gemacht werden kann. Es reicht nicht aus, eine einzelne Mitursache oder gar nur ein Mangelsymptom zu kennen; denn ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig3.
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch. Die kurze Verjährung belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig; denn dieser ist durch § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Die Verjährung beginnt nämlich erst, wenn der Ausgleichsberechtigte als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es bedarf deshalb keiner weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist. Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat von den Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen1.
Für den Verjährungsbeginn ist im allgemeinen eine solche Kenntnis ausreichend, die es dem Ausgleichsberechtigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben2. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, stellt nicht eine ausschließlich in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Frage dar, sondern wird maßgeblich durch den revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt4. Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit hat nicht nur eine objektive Komponente – Grad der Kenntniserlangung, sondern auch eine subjektive Seite. Wann eine Ausgleichsklage sinnvoll und zumutbar ist, hängt auch davon ab, ob sich der Ausgleichsberechtigte noch vertretbar gegen seine eigene Haftung zur Wehr setzt, insbesondere während eines Prozesses mit dem Gläubiger; denn ihm ist nicht zuzumuten, den Ausgleichsverpflichteten in Anspruch zu nehmen, solange noch nicht geklärt ist, ob er selbst tatsächlich Schuldner ist. Anderenfalls käme der Ausgleichsberechtigte in die missliche Lage, in dem Prozess mit dem Gläubiger seine Verantwortung bestreiten zu müssen, in dem anderen Prozess mit dem Ausgleichsverpflichteten hingegen die Voraussetzungen einer eigenen Haftung vorzutragen. In gleicher Weise ist eine Feststellungsklage gegen den anderen Gesamtschuldner nicht zumutbar, wenn dessen Haftung noch von ungeklärten Voraussetzungen abhängt5.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2012 – 8 U 6/10
- zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310, NJW 2010, 60[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 26.11.1987 – IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, Rn. 11[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.2003 – IX ZR 5/00 -, NJW 2003, 2986[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.1993 – III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, Rn. 22[↩]
- Kniffka/Schulze-Hagen, IBR-online-Kommentar, § 634 a BGB, Rn. 248-250; Kniffka, BauR 2005, 274, 287[↩]