Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Beklagte als frühere Betreiberin der Tankstelle auf dem betroffenen Grundstück dem Kläger gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG zum vollständigen Ausgleich der für die Sanierung des Bodens und des Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet. Die gegen die auf dieser Anspruchsgrundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede der Beklagten hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet:
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG beträgt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG drei Jahre. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie der Bundesgerichtshof in dem dieselben Parteien betreffenden Urteil vom 1. Oktober 20081 entschieden hat und inzwischen auch in § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt ist, auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar. Führt, wie hier, nicht die Behörde, sondern der Verpflichtete selbst die Sanierungsmaßnahmen durch, beginnt die Verjährung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG „nach Beendigung der Maßnahmen“. Das Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin ausgelegt, dass entscheidend nicht die Beendigung der einzelnen unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen ist. Vielmehr sind die Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG erst beendet, wenn der nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz geforderte Zustand hergestellt ist beziehungsweise alle dem Verpflichteten abverlangten Maßnahmen zur Sanierung oder Vorsorge gegenüber schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind.
Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von Versteyl2 und Bickel3 beginnt die Verjährung in diesen Fällen schrittweise mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen gemäß § 640 Abs. 1 BGB oder einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der – inzwischen durch das Forderungssicherungsgesetz4 wieder aufgehobenen – Vorschrift des § 641a BGB beziehungsweise mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend auf den Abschluss aller notwendigen Sanierungsmaßnahmen abgestellt5, wobei nachfolgende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht mehr maßgeblich sind6.
Der Bundesgerichtshof hält – wie bereits in der Vorinstanz das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen7 – die letztgenannte Auffassung für überzeugender.
Allerdings ist, wie der Beklagten zuzugeben ist, entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichts Bremen8 der Verwendung der Pluralform des Worts „Maßnahme“ in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG noch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für den Beginn der Verjährung der Abschluss der gesamten Arbeiten notwendig ist. Vielmehr lässt sich der – nicht eindeutige – Gesetzeswortlaut sowohl dahin auslegen, dass die Verjährung nach Beendigung „aller“ Maßnahmen beginnt, als auch dahin, dass die Frist nach Beendigung „der jeweiligen“ Maßnahmen zu laufen anfängt.
Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren beginnt, in dem die Gesamtschuld begründet wird9. Auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten, dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestimmung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die bodenschutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden.
Im Ergebnis unbehelflich ist der Hinweis der Revision darauf, dass in der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgeführt ist, die Verjährung des Anspruchs werde „in Anlehnung an § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ geregelt10. Zwar gilt (auch) für deliktische Schadensersatzansprüche der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Anspruch einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge zu verjähren beginnt, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann und mit späteren Schäden zu rechnen ist11. Auch der Eintritt späterer, unvorhersehbarer Schäden hat lediglich zur Folge, dass die hieraus erwachsenen Ersatzansprüche gesondert verjähren12, nicht aber, dass die Verjährung der zuvor fällig gewordenen Ansprüche (erneut) ab dem Zeitpunkt der Entstehung der späteren Forderungen zu laufen beginnt oder gar eine bereits eingetretene Verjährung wieder entfällt. Die Ansprüche des Klägers wären teilweise verjährt, wenn diese Grundsätze auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.
Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Ausgleichsanspruch über einen eigenen Rechtscharakter verfügt. Er stellt keine Schadensersatzforderung dar, so dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht ohne weiteres auf § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar sind. Vor allem aber ist der Verjährungsbeginn hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG ausdrücklich abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden. Maßgeblich ist danach in der hier vorliegenden Konstellation, dass nicht die Behörde, sondern der Ausgleichsberechtigte die Sanierung durchführen lässt, nicht, wann sein Vermögen – etwa mit Werklohnforderungen – belastet ist, was mit dem Verjährungsbeginn im Schadensersatzrecht vergleichbar wäre. Vielmehr kommt es auf die Beendigung der Maßnahmen an, die unabhängig davon ist, wann der Ausgleichsberechtigte seinen Gläubigern Zahlung schuldet. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bezugnahme auf § 852 Abs. 1 BGB in der Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundes-Bodenschutzgesetzes lediglich auf die seinerzeit gegenüber der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) kürzere Frist, auf die kumulativ zu den objektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn hinzutretenden subjektiven Bedingungen sowie auf die von diesen unabhängige absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bezog.
Weiterhin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährung nicht in der Hand des Berechtigten liegen soll13, kein durchgreifendes Argument für die von ihr bevorzugte Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ableiten. Zwar kann der Ausgleichsberechtigte, der die Sanierung selbst ausführen lässt, innerhalb des zeitlichen Spielraums, den ihm die Behörde zubilligt, steuern, wann die Maßnahmen durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht nur hinsichtlich des Abschlusses der gesamten Maßnahmen. Vielmehr kann der Ausgleichsberechtigte auch das Ende der einzelnen Sanierungsabschnitte beeinflussen, etwa indem er die Abnahme verzögert. Wäre die Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG entscheidend, läge es somit ebenfalls in der Hand des Ausgleichsberechtigten, wann die Verjährung seiner Ausgleichsforderungen beginnt. Zwar mag es einfacher sein, den Gesamtabschluss der Arbeiten zu steuern als die Beendigung von Teilmaßnahmen. Insofern besteht aber allenfalls ein gradueller Unterschied, der für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG nicht ausschlaggebend ist.
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzessystematik überzeugt nicht. Zu Unrecht meint sie, mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 7 BBodSchG enthaltene Legaldefinition der Sanierung hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der Sanierung abzustellen, wenn der Abschluss aller Arbeiten für den Beginn der Verjährung hätte maßgeblich sein sollen. Dies verkennt, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur Kosten für die Bodensanierung erfasst. Die Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter mehreren Verpflichteten knüpft an § 24 Abs. 1 BBodSchG an, der bestimmt, welche Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug. Diese Vorschrift wiederum bestimmt, dass die zuständige Behörde Anordnungen zur Erfüllung unter anderem der sich aus § 7 BBodSchG ergebenden Verpflichtungen treffen kann. § 7 BBodSchG regelt die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht von Grundstückseigentümern und besitzern zu Vorsorgemaßnahmen gegenüber Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Diese Maßnahmen fallen nicht unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiervon erfasst sind nur Maßnahmen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen14. Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für Sanierungs, sondern auch für die davon zu unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen. Demnach wäre das Gesetz unvollständig, wenn in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die „Beendigung der Sanierung“, statt auf die „Beendigung der Maßnahmen“ abgestellt worden wäre.
Nicht durchschlagend ist weiter das in den Vorinstanzen vorgebrachte Argument der Beklagten, bei einer einheitlichen Verjährung der Ausgleichsansprüche könne es bei langandauernden Sanierungen zur Summierung hoher Forderungen aus der Vergangenheit kommen, deren Berechtigung zunehmend schwerer nachzuvollziehen sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von der herrschenden Meinung für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG diese Folge haben kann. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bodenschutzrechts und dem Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes hinzunehmen. Dessen ungeachtet ist es in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ohnehin angelegt, dass es über einen langen Zeitraum zur Ansammlung beträchtlicher Ausgleichsforderungen kommen kann. Der Verjährungsbeginn hängt nicht nur von der Beendigung der Maßnahmen ab, sondern kumulativ auch von der Kenntnis des Gläubigers von der Person des Ersatzpflichtigen. Gerade bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt, kann die Ermittlung des Ersatzpflichtigen beträchtlich dauern und so ebenfalls zur Summierung hoher Regressansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG führen. Das Berufungsgericht hat überdies zu Recht ausgeführt, dass die von der Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten in der Rechtswirklichkeit nicht unangemessen häufig auftreten werden, da die Ausgleichsberechtigten schon in ihrem eigenen Interesse nicht übermäßig lang mit den Aufwendungen in Vorlage bleiben werden, die sie ersetzt verlangen können. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer treuwidrigen Verzögerung der Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 242 BGB der Rechtsmissbrauch eingewandt werden kann.
Demgegenüber trägt die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG, nach der für den Verjährungsbeginn die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen entscheidend ist, den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung beziehungsweise Vorsorge und somit dem Gesetzeszweck Rechnung.
Steht, wie hier, eine Bodensanierung in Rede, erfordert dies in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen. Liegen der Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Bei Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sollen von einem zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Dasselbe gilt für die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten vorzunehmen, wobei die Behörde gemäß § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG die hierzu erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann15. Die Einzelmaßnahmen sind regelmäßig vielschichtig und hochkomplex16. Insbesondere in den Fällen sogenannter gestreckter Sanierungen, die bei den auch im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden Altlasten mit Boden- und Grundwasserverunreinigungen an der Tagesordnung sind17, ist eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen durchzuführen. Gleichwohl handelt es sich um einen bodenschutzrechtlich einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorgang, der dem Ziel dient, die durch die Bodenveränderung verursachten Gefahren, Nachteile und Belästigungen zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Maßnahmen laufen teilweise parallel und umfassen aufeinander aufbauende Gewerke und sonstige Leistungen18. Vor allem aber ergibt sich die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen daraus, dass regelmäßig Sanierungspläne zu erstellen sind, §§ 13, 14 BBodSchG19. Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass die verschiedenen (Teil-)Maßnahmen vollständig und aufeinander abgestimmt sind und so die Sanierung zielgerichtet auf den beabsichtigten Erfolg und „aus einem Guss“ durchgeführt wird. Zur Bewirkung dieses Erfolgs und damit zur einheitlichen Ausführung dieses Gesamtvorgangs ist im öffentlichrechtlichen „Außenverhältnis“ der Ausgleichsschuldner ebenso wie der Ausgleichsberechtigte verpflichtet. Bei der von der Mindermeinung befürworteten Anknüpfung des Verjährungsbeginns für den Ausgleichsanspruch an den Abschluss der einzelnen Teilmaßnahmen würde der Gesamtvorgang im Innenverhältnis der Verpflichteten entgegen diesem Ansatz systemwidrig in verschiedene Teilabschnitte aufgespaltet.
Dabei kann es zudem zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Teilmaßnahmen kommen, insbesondere, soweit sie nicht nach § 640 Abs. 1 BGB abgenommen werden können, weil ihnen kein Werkvertrag zugrunde liegt20. Dies ist etwa denkbar, wenn der Ausgleichsberechtigte Gegenstände erwirbt oder anmietet, die ein von ihm beauftragter Werkunternehmer verwendet oder verarbeitet. Hierbei ist ungewiss, ob der Kauf oder die Anmietung durch den Ausgleichsberechtigten eine eigene Teilmaßnahme darstellt oder ob sie der anschließenden Werkleistung zuzurechnen sind.
Schließlich widerspricht die Mindermeinung den Erfordernissen der Prozessökonomie. Bei der sich oftmals über viele Jahre erstreckenden Boden- und Grundwassersanierung wäre der Ausgleichsberechtigte zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche gezwungen, mehrere Prozesse zu führen21. Dies ist bei einem einheitlichen Verjährungsbeginn entbehrlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 312/11
- BGH, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137[↩]
- Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35[↩]
- Bundes-Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f[↩]
- vom 23.10.2008, BGBl. I S.2022[↩]
- LG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2011 – 1 O 20/07; LG Bielefeld, Urteil vom 21.05.2010 – 8 O 465/07; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 42; Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Edition 24, Stand 1.07.2012, BBodSchG § 24 Rn. 47; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 27; Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Vierhaus, NWVBl.2009, 419, 423 ff; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 150, Stand Oktober 2004[↩]
- Hilf; Landel/Vogg/Wüterich; Schoeneck; Vierhaus und Wagner/Vierhaus jew. aaO[↩]
- OLG Bremen, Urteil vom 24.03.2011 – 5 U 32/10[↩]
- so auch LG Düsseldorf aaO Rn. 129[↩]
- z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN[↩]
- BT-Drucks. 13/6701, S. 46 zu § 25 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 BBodSchGE = § 24 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 BBodSchG[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 27.11.1990 – VI ZR 2/90, NJW 1991, 973; s. allgemein zum Grundsatz der Schadenseinheit BGH, Urteile vom 07.02.2008 – IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 31; vom 21.02.2002 – IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080 jew. mwN und vom 14.03.1968 – VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f[↩]
- vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 15; Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24[↩]
- vgl. z.B. Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 105; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 2 Rn. 97; Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 Rn. 78 f[↩]
- siehe zum Ganzen BVerwGE 126, 1, 3; siehe auch BGH, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137 Rn. 31[↩]
- vgl. die Vielzahl der nach § 20 BBodSchG vor Erlass von Rechtsverordnungen zu beteiligenden Kreise[↩]
- Vierhaus, NWVBl.2009, 419, 423[↩]
- vgl. Vierhaus, aaO S. 424[↩]
- vgl. Vierhaus aaO[↩]
- Vierhaus aaO[↩]
- Vierhaus aaO, S. 423 f[↩]











