Verjährung des Rückforderungsanspruchs eines verarmten Grundstückschenkers

Soweit ein Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.

Verjährung des Rückforderungsanspruchs eines verarmten Grundstückschenkers

Erreicht der Unterhaltsbedarf nicht den Wert des geschenkten Grundstücksrechts, unterliegt auch der Teilwertersatz für einen Schenkungsrückforderungsanspruch der zehnjährigen Verjährung gemäß § 196 BGB.

Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Hierzu zählen auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung1. § 196 BGB ist damit auch auf einen auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB anzuwenden, der nach den für Bereicherungsansprüche geltenden Vorschriften zu erfüllen ist.

§ 196 BGB gilt für einen solchen Schenkungsrückforderungsanspruch, mit dem die Herausgabe eines Grundstücks gefordert wird, auch dann, wenn dieser in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs geltend gemacht wird, weil die Höhe des Rückforderungsanspruchs hinter dem Grundstückswert zurückbleibt.

In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB sei nicht auf Sekundäransprüche anzuwenden, weil der Gesetzgeber mit der längeren Frist nur dem Umstand habe begegnen wollen, dass die Abwicklung der Übertragung von Grundstücksrechten nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhänge, und in der Rechtspraxis solche Ansprüche mitunter aus sachgerechten Gründen über mehrere Jahre nicht geltend gemacht würden. Dieser Zweck treffe bei der Erbringung von Ersatzleistungen nicht zu2. Jedenfalls sofern der Sekundäranspruch nicht ebenfalls auf die Übertragung von Grundstücksrechten gerichtet sei, sei auf ihn die Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB anzuwenden3.

Jedenfalls für den Teilwertersatzanspruch ist diese Auffassung nicht zutreffend.

Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung weist in Bezug auf die längere Verjährungsfrist in § 196 BGB nicht allein auf zwei Anwendungsbeispiele hin, bei denen die im Grundbuch zu wahrende Erfüllung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstücksrechten sich über einen längeren Zeitpunkt hinziehen kann4. Sie stellt auch grundsätzlich darauf ab, dass die nach dem bisherigen Recht geltende dreißigjährige Verjährungsfrist im Immobilienverkehr allgemein zu keinerlei Missständen geführt habe; insbesondere seien bei Immobiliarrechten Beweisschwierigkeiten, denen eine Verjährung zu begegnen hätte, kaum zu befürchten, weil diesbezügliche Ansprüche in der Regel auf notariellen Urkunden beruhten5. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich deshalb keine einschränkende Auslegung des § 196 BGB rechtfertigen, die dessen Verjährungsfrist ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht schon, dass § 196 BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist.

Der Zweck des § 196 BGB ist vielmehr allgemein darauf gerichtet, Ansprüche nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen. Schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht waren solche Ansprüche von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB a.F. nur für den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Die Neufassung des § 196 BGB ist deshalb Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine Verjährungsfristen von nur zwei, drei oder vier Jahren vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen.

Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können6. Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit7. Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Weiterhin besteht zwar auch bei Grundstücksrechten ein Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, jedoch steht diesem Interesse bei Übertragungsansprüchen regelmäßig das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis mit größerem Gewicht gegenüber. Grundstücksgeschäfte – auch Grundstücksschenkungen – beruhen im Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens.

Schließlich bedürfen Verjährungsregelungen, um ihrem Zweck zur Rechtsklarheit gerecht zu werden, grundsätzlich einer generalisierenden Handhabung. Ihre Anwendung gestattet keine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung, ob die Durchsetzbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs wertungsmäßig der Fallkonstellation entspricht, derentwegen die Verjährungsfrist vom Gesetzgeber bestimmt wurde.

Die sich daraus ergebenden Zwecke des § 196 BGB werden bei einem unmittelbar auf Herausgabe des Geschenks gerichteten Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB in gleicher Weise relevant wie für einen Teilwertersatzanspruch.
Dass der Beklagte nicht den geschenkten Miteigentumsanteil herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des Rückforderungsanspruchs. Weil der Schenker von vorneherein das Geschenk nur in dem Umfang zurückfordern darf, der für eine Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich (geworden) ist, ist bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unmöglich. Diese Unmöglichkeit führt gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch in Höhe des Teils, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht8. Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem Schenker nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspräche und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden müsste9.

Damit stellt sich die rechtliche Konstellation nicht anders dar als für die Verjährung solcher Ansprüche nach dem früheren Verjährungsrecht: Der Wertersatzanspruch soll dem Gläubiger ein volles Äquivalent für den Erfüllungsanspruch geben, was bedingt, ihn auch hinsichtlich der Verjährungsfrist nicht besser und nicht schlechter zu stellen als bei dem Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er tritt10. Da beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen, ist es nicht gerechtfertigt, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden11. Hierfür bleibt es ohne Bedeutung, ob die Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch eine längere oder eine kürzere wäre als für den primären Erfüllungsanspruch12.

Der Wertersatzanspruch ist deshalb derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen wie der primäre Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB. Da dieser sich auf die Rückgabe eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundstück richtet, gilt für ihn die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2010 – Xa ZR 73/07

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824; Urteil vom 06.02.2009 – V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Tz. 30[]
  2. vgl. AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 196 Rn. 29; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2009, § 196 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 196 Rn. 6; Amann/Brambring/Hertel, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, 2. Aufl., S. 284[]
  3. vgl. MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 195 Rn. 39; Prütting/Kesseler, BGB, 4. Aufl., § 196 Rn. 3[]
  4. BT-Drs. 14/6040, S. 105[]
  5. BT-Drs. 14/6857, S. 6[]
  6. vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO vor § 194 Rn. 5; MünchKomm.BGB/Grothe aaO vor § 194 Rn. 6[]
  7. vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO vor § 194 Rn. 7[]
  8. vgl. statt vieler: BGHZ 94, 141, 143 f.; BGH, Urteil vom 17.12.2009 – Xa ZR 6/09, WuM 2010, 94 Tz. 13 m.w.N.[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 aaO Tz. 16[]
  10. vgl. RGZ 61, 390 f.; BGHZ 50, 25, 29[]
  11. vgl. BGHZ 87, 27, 36 f.[]
  12. vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.11.1988 – IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215[]