Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB unter anderem durch die Zustellung einer Streitverkündung gehemmt. Diese Verjährungshemmung tritt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Streitverkündung ein, die erst im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.
Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO entsprechende Streitverkündung voraus1. Dazu gehört, dass in der Streitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht2 vermag auch eine Streitverkündung, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird, die Verjährung zu hemmen. Die verjährungshemmende Wirkung setzt eine zulässige Streitverkündung voraus3. Zulässig ist eine Streitverkündung nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ein Berufungsurteil, das fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen wird, wird nicht vor dem Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens rechtskräftig (§ 544 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO). Demgemäß kann eine Streitverkündung auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden. Eine andere Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Folgerichtig werden Streitverkündungen wie Nebeninterventionen im Berufungs- und Revisionsverfahren4 allgemein als zulässig angesehen5.
Anders als bei jenen Rechtsmitteln geht es zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst nicht um die Hauptsache selbst, sondern lediglich um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, und die Bindungswirkung der Streitverkündung ist insofern eingeschränkt, als der Streitverkündungsempfänger mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die er wegen der fortgeschrittenen Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seines möglichen Beitritts nicht mehr geltend machen kann, im Folgeprozess nicht ausgeschlossen ist (§ 74 Abs. 3, § 68 Halbsatz 2 ZPO). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine Streitverkündung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu behandeln. Die Einschränkung der Bindung im Folgeprozess betrifft die Wirkung einer Streitverkündung, nicht ihre Zulässigkeit. Sie greift regelmäßig nicht nur bei einer Streitverkündung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein, sondern auch bei einer – zulässigen – Streitverkündung im Berufungs- oder Revisionsverfahren. Im Übrigen gilt die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision zugelassen wird, sogleich als Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO) und kann dazu führen, dass der Streitverkündungsempfänger nach einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht noch die Möglichkeit erhält, Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits zu nehmen. Ob es tatsächlich hierzu kommt oder die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit rechtskräftig wird, kann für die Zulässigkeit der Streitverkündung nicht entscheidend sein. Allein wegen der genannten Möglichkeit, dass die Revision zugelassen wird und es in der Folge zu Einflussmöglichkeiten für den Streitverkündungsempfänger und zu im Folgeprozess bindenden Feststellungen kommt, greift der Grund für die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch hier: Einer Partei soll nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verjährung gleichzeitig mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Gegner führen zu müssen, von denen sie allenfalls einen gewinnen kann6. Die entgegengesetzte Auffassung hätte zur Folge, dass durch eine Streitverkündung während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt werden könnte, durch eine spätere, die erst nach der Zulassung durch das Revisionsgericht erfolgt, hingegen doch. Dafür, dass ein Gläubiger, der früher Maßnahmen gegen die drohende Verjährung seines Anspruchs ergreift, schlechter gestellt sein kann als wenn er sich erst später dazu entschließt, ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2009 – IX ZR 152/08
- BGHZ 175, 1, 6 Rn. 20[↩]
- BGHZ 175, 1, 10 Rn. 28; vgl. ferner BGH, Urteile vom 16.06.2000 – LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765; vom 21.02.2002 – IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081).
Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ((OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 – I-21 U 91/07, BauR 2008, 2082[↩]
- BGHZ 175, 1, 3 ff[↩]
- zur Zulässigkeit einer Nebenintervention im Revisionsverfahren BGH, Urteil vom 17.02.1999 – X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047[↩]
- Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 72 Rn. 3 und § 66 Rn. 15; Musielak/Weth, ZPO 7. Aufl. § 66 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 72 Rn. 4 und § 66 Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 72 Rn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 10a; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO § 72 Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 7; Grunsky, FS Schwerdtner [2003] S. 683, 686 f[↩]
- BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26[↩]











