Der Drittschuldner kann im Einziehungsverfahren gemäß §§ 404 ff. BGB gegen die gepfändete Forderung alle zur Zeit der Pfändung bestehenden Einwendungen und Einreden erheben und daher dem Gläubiger auch die Einrede der Verjährung der gepfändeten Forderung entgegenhalten1.
- War die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Pfändung bereits abgelaufen, erwirbt der Gläubiger eine bereits verjährte Forderung, die somit bei Erhebung der Verjährungseinrede durch den Drittschuldner nicht einziehbar ist.
- War die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, muss der Vollstreckungsgläubiger den teilweisen Ablauf der Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen, er zieht also ggf. eine Forderung ein, deren Verjährungsfrist schon begonnen hat. Die Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf die Pfändung weiter2.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Entstehung des gepfändeten Anspruchs – und nicht das Datum der Pfändung – maßgeblich; die Rechtsposition der Schuldnerin des gepfändeten Anspruchs (d.h. der Drittschuldnerin) verschlechtert sich durch die Pfändung und Überweisung nicht.
Zwar war die Pfändungsgläubigerin erst mit Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch dessen Zustellung an die Drittschuldnerin3 (also auch nicht erst mit Zurückweisung der Erinnerungen von Schuldner und Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) zur Einziehung berechtigt. Sie trägt als Vollstreckungsgläubigerin aber das Risiko der Einziehung einer bereits verjährten Forderung.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. November 2020 – 7 ABR 37/19
- Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 115[↩]
- vgl. zur Abtretung BGH 2.03.1982 – VI ZR 245/79, zu II 2 der Gründe, BGHZ 83, 162; Palandt/Grüneberg BGB 79. Aufl. § 404 Rn. 5; Jauernig/Stürner BGB 17. Aufl. § 404 Rn. 4; zum gesetzlichen Forderungsübergang BGH 10.07.1967 – III ZR 78/66, zu II 1 der Gründe, BGHZ 48, 181[↩]
- vgl. Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 829 Rn. 15[↩]











