Verjährung eines Wiederkaufsrechts

Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt neben der Ausschlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des Wiederkaufsrechts.

Verjährung eines Wiederkaufsrechts

Das Ausübungsrecht des Wiederkaufs unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjährung, sondern ist zeitlich nur nach § 462 BGB durch eine Ausschlussfrist begrenzt. Mangels vertraglicher Fristbestimmung läuft diese Frist nach § 462 Satz 1 Fall 1 BGB erst 30 Jahre nach der Vertragsbeurkundung ab.

Die Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 457 Abs. 1 BGB läuft erst mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts an1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 175/11

  1. BGH, Urteil vom 21.04.1967 – V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 391[]