Verjährung nach Mahnbescheid – und die Aufforderung zur Anspruchsbegründung

Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 ZPO muss nicht zugestellt werden.

Verjährung nach Mahnbescheid – und die Aufforderung zur Anspruchsbegründung

Aus dem durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPORG) mit Wirkung vom 01.01.2002 eingefügten § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Gesetzesbegründung zur Einfügung dieser Vorschrift1 ergibt sich klar und eindeutig, dass jedenfalls seit 2002 eine Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist2.

Die von § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO angeordnete entsprechende Geltung von § 270 Satz 2 ZPO (bis zum 31.07.2002: § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wäre überflüssig, wenn die Aufforderung zur Anspruchsbegründung förmlich zugestellt werden müsste. Zudem heißt es im Entwurf des ZPORG vom 24.11.20001 ausdrücklich, dass diese Anfügung auf die Reduzierung von Zustellungen abzielt und klarstellt, dass eine Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist, vielmehr eine formlose Übermittlung (Übersendung durch die Post) genügt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit der Neufassung von § 697 Abs. 2 und 3 ZPO mit Wirkung vom 01.04.1991 nicht mehr spätestens bei Ablauf der Zweiwochenfrist für die Anspruchsbegründung Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist. Vielmehr erfolgt, solange eine Anspruchsbegründung nicht eingegangen ist, die Terminsbestimmung erst dann, wenn der Antragsgegner diese beantragt, und in diesem Fall wird dem Antragsteller eine (neue) Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt (§ 697 Abs. 3 ZPO). Eine Versäumung der Frist aus § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat überdies keine Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zur Folge3.

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Schließlich ermöglicht § 270 Satz 2 ZPO auch im Rahmen der Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, der § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung entspricht, die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts, mit der die Sechs–Monats-Frist für das Ende der Hemmung beginnt, der Partei zugegangen ist4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2020 – XI ZR 199/18

  1. BT-Drs. 14/4722, S. 121[][]
  2. so auch Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 697 Rn. 4; Sommer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 697 Rn. 2; BLHAG/Becker, ZPO, 78. Aufl., § 697 Rn. 7; BeckOK ZPO/Dörndorfer, 35. Edition, Stand 1.01.2020, § 697 Rn. 3; HkZPO/Gierl, 8. Aufl., § 697 Rn. 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 697 Rn. 1; wohl ebenso Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 697 Rn. 2[]
  3. Zöller/Seibel, aaO Rn. 4, 10[]
  4. zur Notwendigkeit des Zugangs vgl. BGH, Urteile vom 20.02.1997 – VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 391; und vom 05.02.1998 – VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954[]