Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend.

Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, so wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt, und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag [1].
Wer nur die Feststellung einer eingeschränkten Pflicht begehrt, muss sich hinsichtlich der verjährungshemmenden Wirkung des Feststellungsurteils dann auch mit der nur eingeschränkten Feststellung begnügen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14
- BGH, Urteil vom 11.03.2009 – IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN[↩]
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