Verjährungsablauf am Sonntag – Mahnbescheid am Montag

Mit der Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Verjährungsablauf am Sonntag – Mahnbescheid am Montag

Verjährungshemmung durch Verhandlungen

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat1. Die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zählen zur Hemmungszeit2.

Verjährungsablauf am Sonntag

Läuft die Verjährungsfrist an einem Sonntag ab, genügt es zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend3. Die verjährungshemmende Wirkung tritt nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung ein, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird.

Wechsel zwischen „kleinem“ und „großen“ Schadensersatz

Dass der Gläubiger (Kläger) im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den „kleinen“ Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf „großen“ Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor4. Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von „großem“ Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat5, fällt dem Kläger nicht zur Last.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. August 2014 – XI ZR 172/13

  1. BGH, Beschluss vom 19.12 2013 – IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.[↩]
  2. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1[↩]
  3. RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urteil vom 03.02.1978 – I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urteil vom 06.12 2007 – III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rn. 13[↩]
  4. BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN[↩]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2011 – VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.[↩]