Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen1.

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren2. Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auch die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen3.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an4. Allerdings muss sich der Anspruchsgläubiger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn5. Zugerechnet wird auch das Wissen eines Rechtsanwalts, welchen der Geschädigte mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts, etwa der Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers beauftragt hat6. Die auf eine derartige Beauftragung begründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis7.
Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat8.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können.
Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage zu erheben9.
Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten10. Dies gilt auch in Arzthaftungsfällen11. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen12.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Geschädigten im allgemeinen keine Informationspflicht. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzueignen13.
Letzteres hat in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall in der Vorinstanz auch das Oberlandesgericht Koblenz nicht verkannt, sondern auf das in einem anderen Verfahren gezeigte bereits vorhandene medizinische Fachwissen der Prozessvertreter des Klägers abgestellt, obwohl der Kläger, worauf die Revision hinweist, geltend gemacht hat, dass Rechtsanwalt S. mit der Bearbeitung des Mandats des Klägers beauftragt worden sei, während der Schriftsatz in dem anderen Verfahren von Rechtsanwalt U. stamme14.
Sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dahin zu verstehen sein, dass mit der Erteilung eines Gesamtmandates an eine Sozietät15 alle Sozien zu Wissensvertretern für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB werden und deshalb eine Zusammenrechnung des Wissens der Sozien zu erfolgen hat, ist darauf hinzuweisen, dass wegen der grundsätzlich anzu Gepflogenheit, innerhalb einer Anwaltssozietät die Bearbeitung der Mandate meist einzelnen Sozien zur eigenverantwortlichen Erledigung zu übertragen16, zunächst die Frage zu beantworten wäre, welche Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung und eine etwaige Wissenszusammenrechnung bei einer solchen am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisation heranzuziehen sind, bei der typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen „aufgespaltet“ ist17.
Hier kann allerdings dahinstehen, ob die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung18 im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung oder Verjährung überhaupt Anwendung finden können19. Jedenfalls kann sowohl nach den für den rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Zurechnungsgrundsätzen wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Behörden und öffentliche Körperschaften, nach der auf die Kenntnis des nach der behördlichen Organisation zuständigen, mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betrauten Bediensteten abzustellen ist, das medizinische Fachwissen eines Sozius einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden20. Maßgeblich ist dabei, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und geboten gewesen wäre21. Die Entscheidungsträger müssen sich dann so behandeln lassen, als hätten sie das Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen22. Zugerechnet wird nach der Rechtsprechung einer juristischen Person beispielsweise das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitarbeiter, die am Abschluss eines Vertrages selbst nicht beteiligt sind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsabschluss abzufragen ist23. Daraus würde für eine Anwaltssozietät das Erfordernis eines effektiven Informationssystems zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den Sozien folgen, das in der Verpflichtung zur Führung von Handakten in § 50 Abs. 1 BRAO bereits gesetzlich angelegt ist. Für das einzelne Mandat eingebrachtes oder erworbenes Fachwissen außerhalb von Rechtskenntnissen, aus nichtjuristischen Wissensgebieten wie beispielsweise Medizin, gehörte im Regelfall aber nicht zu dem in einer Sozietät notwendig auszutauschenden und in ein Informationssystem einzuspeisenden Wissen.
Stellte man in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zurechnung von Kenntnis bei Behörden und öffentlichen Körperschaften auf die Zuständigkeitsregelung ab24, wäre die Kenntnis des Sozius entscheidend, der ausdrücklich vom Mandanten beauftragt etwa durch ein personenbezogenes Einzelmandat oder sozietätsintern mit der eigenverantwortlichen Sachbearbeitung und Tatsachenermittlung betraut worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers könnte das medizinische Fachwissen von Rechtsanwalt U. nicht Rechtsanwalt S. zugerechnet werden.
Im Streitfall bedarf die Frage der möglichen Wissenszurechnung jedoch keiner Entscheidung, da unabhängig von etwaigem vorhandenem medizinischem Fachwissen der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht mit der Begründung erhoben werden kann, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten nach Eingang der Behandlungsunterlagen Ende September 2006 noch vor dem Jahresende diese Unterlagen prüfen und ihnen Hinweise auf schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten entnehmen müssen und können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB a.F. kann nämlich von einem Patienten oder seinem Wissensvertreter grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft, es sei denn, es handelte sich um Feststellungen, die sich ohne weiteres treffen lassen, wie etwa die Feststellung der Namen der behandelnden Ärzte25. Daran hat sich auch durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert26.
Wie das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Berufungsurteil selbst darlegt, waren den Behandlungsunterlagen Hinweise auf Behandlungsfehler nur bei einer Analyse der Dokumentation unter Heranziehung besonderen Fachwissens aus dem Bereich der Gynäkologie zu entnehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17
- Festhalten an BGH, Urteil vom 16.05.1989 – VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn. 13; vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6; vom 23.04.1991 – VI ZR 161/90, VersR 1991, 815 10; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. dazu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, ZIP 2019, 35 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, ZIP 2019, 35 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 12; BGH, Urteile vom 25.10.2018 – III ZR 122/17, WM 2018, 2271 Rn. 13; vom 18.05.2017 – I ZR 21/16 68; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2017 – VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 34; vom 08.12.2015 – VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 14; BGH, Urteile vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 32; vom 09.11.2007 – V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 15; BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, Rn. 34; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 24; vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 254 28; vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 15; vom 24.02.2015 – VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn.19; BGH, Beschlüsse vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18, NJW 2019, 3236 Rn. 11; vom 12.03.2019 – VI ZR 278/18, VersR 2019, 1450 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2017 5 U 403/15[↩]
- vgl. Peres/Senft/Schmid, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 11; vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1971 – VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 359 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 15[↩]
- vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30 ff.[↩]
- siehe hierzu BGH, Urteile vom 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 ff.; vom 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 13.10.2000 – V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360 14; vom 10.12.2010 – V ZR 203/09 16 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23; gegen eine Übertragung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 852 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00, VersR 2001, 863 14 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.07.2009 – IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 16; vom 12.11.1998 – IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 62 32; vom 15.12.2005 – IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 13; Beschluss vom 14.02.2013 – IX ZR 115/12, ZIP 2013, 685 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.11.1998 – IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 62 32; vom 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 3520 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360 14[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 04.02.1997 – VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 348 16[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 29.11.1994 – VI ZR 189/93, NJW 1995, 776, 778 18; vom 16.05.1989 – VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323, 2324 17; vgl. allgemein zur Aktenüberprüfung mit dem Ziel einer Feststellung der Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs BGH, Urteil vom 09.07.1996 – VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199 17[↩]
- vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., D 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 8. Aufl., § 199 Rn. 32[↩]