Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen. Eine dem Sozialversicherungsträger zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis kann vorliegen, wenn die für den Regress zuständige Organisationseinheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass ein Regress veranlasst sein kann. Sie kommt ferner in Betracht, wenn diese Organisationseinheit nicht in geeigneter Weise behördenintern sicherstellt, dass sie frühzeitig von Umständen Kenntnis erhält, die einen Regress begründen können. Bei der Frage, ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im vorgenannten Sinn gegeben ist, sind die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anwendbar.

Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen1.
Verjährungsbeginn aufgrund Kenntnis
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist2. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig – nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten , kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben3.
Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung zwar die vom Berufungsgericht geteilte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne4; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 Rn. 69 f. (Stand Januar 2012) )). Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung5 beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe6 oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet würden7.
Diesem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen. Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre8.
Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist9, nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind10. Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Auch wenn darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen wird11, wird zugleich auf die „Auflockerungstendenzen“ in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen12. Der Gesetzgeber wollte mithin vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der „dahinter stehenden“ juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben13.
Demnach ist auch nach neuem Verjährungsrecht auf die positive Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung des Sozialversicherungsträgers abzustellen. Dass die Leistungsabteilung das bei ihr vorhandene Wissen grob fahrlässig nicht an die Regressabteilung weiterleitete, genügte nicht, um die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in Lauf zu setzen.
Auch sind die vom Sozialversicherungsträger erlassenen Büroverfügungen, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten waren, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergab, dass ein Anspruchsübergang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich ist, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortliche Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung – mit der Folge, dass es auf deren Wissen ankäme – zu begründen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ein Vorgang schon dann an die für einen Regress zuständige Stelle weitergeleitet werden sollte, wenn aus der Akte zu erkennen war, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte erkennbar den für die Bearbeitung eines Regresses zuständigen Bediensteten vorbehalten sein. Daraus ergab sich keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen14.
Der Beurteilung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 201015 entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Bundesgerichtshof zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt16.
Verjährungsbeginn bei fahrlässiger Unkenntnis
Der Klageanspruch könnte aber aus einem anderen Grund verjährt sein. Die Klägerin könnte nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Verjährung führende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben, weil sie sich die grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung zurechnen lassen muss. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Feststellungen zu treffen.
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen17. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können18. Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein „Verschließen der Augen“ vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis im Sinne der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht gegeben ist.
Die Obliegenheiten der Regressabteilung des Trägers der Sozialversicherung ergeben sich aus dessen Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten.
Erhält die Regressabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann das im Einzelfall als eine dem Träger der Sozialversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein. So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen.
Danach kommt im Streitfall die Zurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung in Betracht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte hinsichtlich des Arbeitsunfalls des bei des Sozialversicherungsträgers Versicherten im Jahre 1994 eine Abgabe an das für einen Regress zuständige Rechtsreferat. In dem Antrag hieß es bei der Frage nach einer Fremdverursachung: „Ja“, „Verkehrsunfall v. 23.10.1987 und Arbeitsunfall vom 13.09.1994“. Zudem war bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, angekreuzt „Ja“. Dies hat das Berufungsgericht nicht unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung bewertet, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung wegen der unterbliebenen Weiterleitung durch die Leistungsabteilung.
Als grob fahrlässige Unkenntnis kann weiter zu werten sein, dass die Mitarbeiter der Regressabteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam. Um solche, den Regress gefährdende Fallgestaltungen zu vermeiden, ist es naturgemäß Aufgabe der Regressabteilung, darauf hinzuwirken, dass eine zeitnahe Information sichergestellt wird.
Bei der Frage, ob dem Träger der Sozialversicherung die grob fahrlässige Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung zuzurechnen ist, sind an die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufenden verklagten Regressschuldners regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Es liegen nämlich regelmäßig Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich des klagenden Sozialversicherungsträgers abgespielt haben, dessen internen Geschäftsgang der beklagte Schadensersatzpflichtige nicht kennen kann. Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast19 regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2012 – VI ZR 108/11
- BGH, Urteile vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 02.12.2003 – VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteile vom 22.04.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12.05.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, aaO[↩]
- so z.B. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 25; Erman/SchmidtRäntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 199 Rn. 35 f. ((Stand Februar 2012[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628[↩]
- vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2010 – 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.[↩]
- so OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2011 – 6 U 217/00[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504; vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 f.; vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8[↩]
- vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 108[↩]
- BT-Drucks. 14/6040, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, aaO, Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, aaO, Rn. 14[↩]
- BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R, SozR 42400 § 24 Nr. 5 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10, aaO Rn. 22[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 34; vom 17.02.2009 – VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 10; vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13[↩]
- BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08, aaO mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 108[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.03.1987 – VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14.06.2005 – VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN[↩]