Eine nochmalige Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt jedenfalls dann eine letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, wenn die Aufforderung zur Anspruchsbegründung den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, diese das Empfangsbekenntnis aber nicht zurückgesandt haben und ihnen deshalb die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nochmals gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wird.
Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Unter einer Prozesshandlung im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. wird jede Handlung verstanden, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist1. Die Aufforderung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO, den Anspruch zu begründen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Prozesshandlung2. Auf diese Rechtsprechung kann zur näheren Bestimmung des Begriffs der Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne weiteres zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nahezu inhaltsgleich übernommen hat.
Auch die zweite Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist eine Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit einer früheren Verfügung aufgefordert worden waren, die Anspruchsbegründung einzureichen.
Diese Aufforderung sollte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst gemäß § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Sie hatten das Empfangsbekenntnis trotz Mahnung nicht zurückgesandt und damit ihre Mitwirkung an der Zustellung verweigert. Damit war dieser Versuch einer Zustellung gescheitert. Hier sollte die nochmalige Übersendung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung, nunmehr gegen Postzustellungsurkunde, Abhilfe schaffen. Wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sollten ersichtlich auf diese Weise Zugang und Zugangszeitpunkt dokumentiert werden. Somit diente die neuerliche Verfügung der Förderung und Erledigung des Rechtsstreits, selbst wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen des § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine förmliche Zustellung entbehrlich ist3. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Wiederholung eines bereits abgeschlossenen Vorgangs handelt. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dann, wenn das Gericht Anlass sieht, eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nochmals vorzunehmen, dieser weiteren Verfahrenshandlung keine Bedeutung für den Lauf der Verjährung zukommen soll. Entscheidend ist nur, dass auch sie die Voraussetzungen für eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2010 – VII ZR 174/08











