Verjährungshemmung – bei Wiederholung bereits abgelehnter Vergleichsangebote

Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB sind anzunehmen, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch anschließt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein derartiger Anspruch vom Schuldner rundweg und abschließend abgelehnt wird, ohne dass sich insofern für den Gläubiger Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, dass eine in einem früheren Austausch abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zur Frage eines Zugewinnausgleichsanspruches weiter verhandelbar sein könnte.

Verjährungshemmung – bei Wiederholung bereits abgelehnter Vergleichsangebote

Im hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall konnte daher der bis längstens Oktober 2016 außergerichtlich geführte Schriftwechsel der Beteiligten bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten keine Hemmung der Verjährung bewirken, ohne dass es weiter auf deren Bewertung als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ankäme, da sie lange abgeschlossen waren, als am 1.01.2017 die Verjährung erst zu laufen begann und sich die Wirkung der Hemmung gemäß § 209 BGB darauf beschränkt, dass der Zeitraum der Verjährungshemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus § 203 Satz 2 BGB, da diese Vorschrift allein ein Verjährungsende vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ende einer etwaigen Hemmung durch Verhandlungen ausschließt. Insofern ist es schließlich auch völlig unerheblich, ob 2016 geführte Verhandlungen über einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers ihr Ende durch die endgültige Zurückweisung eines solchen Anspruches durch die Antragsgegnerin fanden, oder – wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 04.05.2021 zum Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes meint – lediglich „eingeschlafen“ sind.

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Die – wie soeben bereits angesprochen und dargestellt – gebotene Differenzierung hinsichtlich der wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche wirkt sich auch entscheidend auf die Beurteilung aus, ob und ggf. über welchen Zeitraum die Beteiligten gerade über den hier verfahrensgegenständlichen Zugewinnausgleichanspruch des Antragstellers im Frühjahr 2019 erneut Vertragsverhandlungen geführt haben und dadurch gemäß § 203 BGB die Verjährung gehemmt ist. Denn für eine hier maßgebliche Verjährungshemmung wäre es nicht ausreichend, wenn die Beteiligten über irgendwelche anderen Ansprüche – einschließlich eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin – verhandelt hätten – entscheidend kann allein sein, ob Anfang 2019 gerade (auch) über den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers verhandelt worden ist.

Dafür ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten insbesondere über die – hier allein im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch des Antragstellers relevante – Frage etwaiger wechselseitiger Zugewinnausgleichsansprüche bereits in den Jahren 2015/2016 umfangreich auseinandergesetzt und sich bereits dabei ihre inhaltlich gänzlich unvereinbaren Positionen als weder verein- noch inhaltlich weiter verhandelbar erwiesen hatten. Die unter Einschluss anderer streitiger Punkte namentlich der von beiden Beteiligten als notwendig erachteten Vermögensauseinandersetzung – insbesondere bezüglich der Eigentumswohnung in gemeinsamem Eigentum – wechselseitig unterbreiteten Vergleichsvorschläge konnten dabei auf der Grundlage der unüberbrückbaren Positionen hinsichtlich der zentralen Frage des Bestehens eines Zugewinnausgleichanspruchs in die eine oder andere Richtung (mit einer rechnerischen Differenz der Positionen von über 180.000 €) offenkundig nicht erfolgreich sein. Da dieser zentrale Dissens zudem nahezu ausschließlich auf einer unterschiedlichen Perzeption der ehezeitlichen Wertentwicklung einer Immobilie im Alleineigentum der Antragstellerin beruhte, hätte dessen Auflösung – abgesehen von einer etwaigen Einbeziehung weiterer streitiger Positionen in einer vergleichbaren Größenordnung – allenfalls durch eine diesbezügliche Annäherung oder eine von beiden Seiten akzeptierte Wertermittlung von dritter Seite erfolgen können, was jedoch bereits während des gesamten (hier bekannten) Schriftwechsel aus 2015/16 nicht im Ansatz erkennbar geworden ist.

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Durch den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20.02.2019 wurden für diesen zudem – erneut – eine Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche geltend gemacht, nämlich Ansprüche auf eigenen Trennungs- wie nachehelichen Unterhalt sowie auf (in keiner Weise näher spezifizierten) Kindesunterhalt, ein eigener Anspruch auf Zugewinnausgleich sowie Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich der in gemeinsamem Eigentum stehenden Eigentumswohnung; zu keinem dieser Ansprüche wurden dabei nähere inhaltliche Ausführungen gemacht oder auch nur eine ungefähre Bezifferung vorgenommen. Das Schreiben ist mithin allein vor dem Hintergrund des 2016 erfolglos beendeten Schriftwechsels verständlich, ohne dass insofern irgendwelche weitergehenden Gesichtspunkte, Argumente oder Positionen – namentlich zu der hier allein relevanten Frage eines Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers – ersichtlich wären. Darüber hinaus enthält das Schreiben lediglich noch eine – hier nicht einmal nachvollziehbare – Bezugnahme auf ein weiteres seinerzeit offenbar zwischen den Beteiligten anhängiges Gerichtsverfahren, in welchem jedenfalls „das Gericht“ über den Vergleichsvorschlag informiert worden sein soll. Insgesamt kann das erneut unterbreitete Vergleichsangebot nur als der Versuch einer Wiederaufnahme der 2016/16 abgebrochenen Verhandlungen zu verstehen sein, welches sich allerdings in einer bloßen Wiederholung der seinerzeitigen Grundpositionen und Forderungen erschöpfte.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 07.03.2019 dieses Angebot zurückgewiesen und ihrerseits einen früheren Vergleichsvorschlag wiederholt. Zugleich hat sie dabei – wie bereits wiederholt in der Anwaltskorrespondenz der Jahre 2015/16 – klargestellt, dass – u.a. – ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers nicht besteht, sich nicht darstellen lasse und sich eine diesbezügliche Abfindung „verbiete“. Mit dem ihrerseits unterbreiteten Vergleichsangebot wird insofern ebenfalls lediglich ein früheres Vergleichsangebot aus dem Jahr 2016 inhaltsgleich wiederholt, das allein von Zugewinnausgleichsansprüchen der Antragstellerin und deren konkreten Ausgleich – zugleich auch als Form der Vermögensauseinandersetzung – durch Übertragung der bislang gemeinsamen Eigentumswohnung allein auf sie (sowie im übrigen lediglich eine Feststellung der Erledigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche) umfaßte. Das Schreiben beschränkt sich im übrigen noch auf eine ausdrückliche Befristung der eigenen Bindung an das Vergleichsangebot.

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In dem bereits am Folgetag erstellten und übermittelten Antwortschreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde der Vorschlag der Antragsgegnerin zurückgewiesen und lediglich sein gegenteiliger Standpunkt hinsichtlich eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs wiederholt.

Bereits mit beiden ersten – insbesondere für einen hier allein relevanten Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers jeweils die aus der Korrespondenz von 2015/16 bekannten unvereinbaren Positionen zu den Streitpunkten wiederholenden – Schriftsätzen ist eine – für die hier zu prüfende Verjährungshemmung erforderliche – Verhandlung gerade über einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers nicht zustande gekommen, sein derartiger Anspruch ist vielmehr von der Antragsgegnerin rundweg und abschließend abgelehnt worden, ohne dass sich insofern für den Antragsteller irgend geartete Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, dass ihre bereits aus dem früheren Austausch abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zur Frage eines Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers in irgendeiner Weise weiter verhandelbar sein könnte. Eine gegenteilige Erwartung durfte der Antragsteller im übrigen insbesondere vor dem Hintergrund der diesbezüglich bereits abschließend 2015/16 geführten Verhandlungen und ohne das Hinzutreten oder auch nur die Geltendmachung irgendwelcher zusätzlicher Gesichtspunkte schon von vornherein, jedenfalls aber nach der zu erwartenden eindeutigen Antwort der Antragstellerin redlicherweise nicht hegen. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben vom 07.03.2019 auch nur als „doppelte Verneinung“ sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs als auch weiterer Verhandlungen ausgelegt werden1. Ob und inwieweit dabei in dem Schriftwechsel von 2019 möglicherweise hinsichtlich anderer Streitpunkte eine (Wieder-) Aufnahme von Verhandlungen erblickt werden kann, spielt für die hier relevante Frage der Verjährungshemmung des Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers keine Rolle.

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Der noch nicht fällige Zahlungsanspruch

Das weitere Scheiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers vom 08.03.2019 konnte an diesem Befund weder nach seinem Inhalt noch nach dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Stand der – jedenfalls bezogen auf den hier relevanten Anspruch – „Nichtverhandlung“ etwas ändern, sondern bestätigt vielmehr den Befund, dass sich die Beteiligten in den Schreiben vom Frühjahr 2019 – jedenfalls zum hier relevanten Streitpunkt – auf eine bloße Wiederholung ihrer bekannten Auffassungen beschränkten.

Diese – im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes vom 22.03.2021 bereits ausführlich offengelegten – Erwägungen werden schließlich auch durch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 04.05.2021 nicht in Frage gestellt, die sich insbesondere erneut nicht auf die hier allein relevante Frage etwaiger Verhandlungen gerade über einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers konzentrieren.

Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundegerichtshofes ist „der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB … verwirklicht, wenn zum einen der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein2.

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Der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.02.2019 enthielt aber weder unmittelbar noch auch nur in Form einer konkreten Bezugnahme auf den bereits vor der Ehescheidung diesbezüglich geführten Schriftwechsel irgendwelche inhaltliche Ausführungen zur Begründung eines vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers, sondern beschränkte sich vielmehr lediglich auf die Behauptung (auch) eines solchen, ohne diesen (oder einen anderen der behaupteten Ansprüche) allerdings auch nur näherungsweise zu beziffern. Insofern war dieser Schriftsatz von vornherein weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, unmittelbar inhaltliche Verhandlungen über einzelne konkrete Positionen oder Bewertungen innerhalb der völlig unterschiedlichen diesbezüglichen Rechenwerke der Beteiligten, also über die tatsächlichen Grundlagen des Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers einzuleiten. Eine derartige Verhandlung ist offenkundig auch nicht von der Antragsgegnervertreterin im Rahmen ihrer Antwort vom 07.03.2019 eröffnet worden. Auch über einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers als solchen – ggf. auch nur als eine Abrechnungsposition im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtauseinandersetzung der Beteiligten – ist es aber im Frühjahr 2019 nicht zu Verhandlungen nach der Definition des BGH gekommen, da diese Zugewinnausgleichsforderung von der Antragsgegnervertreterin unmittelbar derart unzweideutig zurückgewiesen wurde, das der Antragsteller weder annehmen konnte noch (ausweislich seiner kurzfristigen Reaktion) tatsächlich angenommen hat, die Antragsgegnerin lasse sich diesbezüglich auf eine Erörterung über die Berechtigung des fraglichen Anspruchs oder über dessen Umfang ein.

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Mithin ist im vorliegenden Fall der Lauf der Verjährung des streitgegenständlichen Anspruches auch durch den Schriftwechsel der Verfahrensbeteiligten im Februar/März 2019 nicht gehemmt worden.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 10 UF 222/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – XII ZR 116/17, FamRZ 2019, 429, Tz. 35, Schwab/Ernst/Volker a.a.O., Rn. 293[]
  2. BGH, aaO Tz. 35[]

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