Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im Jahre 2007 eingeleitet worden ist.

Nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB1.
Vorliegend sind Berechtigte der Mängelbeseitigungsansprüche die einzelnen Wohnungseigentümer. Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wirkung den Beweissicherungsantrag zu stellen2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Durchsetzung der Mängelansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an sich gezogen, so dass sie die Verjährung auch nicht infolge der aus einem solchen Beschluss hergeleiteten Prozessstandschaft hemmen konnte3. Eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten kann die Hemmung der Verjährung nur mit Wirkung ex nunc herbeiführen4.
Indes ist der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens auszulegen.
Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt5. Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat6.
In der Vorinstanz hat das Oberlandesgericht Dresden7 die Wohnungseigentümergemeinschaft als Antragstellerin angesehen und nicht in Betracht gezogen, dass auch die einzelnen Eigentümer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens sein können. Das ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs fehlerhaft, da die Bezeichnung der „WEG B.Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG-Verwalter…“ mehrdeutig ist. Damit können sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch sämtliche in der Liste aufgeführten Eigentümer als Antragsteller bezeichnet sein.
Das Revisionsgericht kann die in der Antragsschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen8, zumal weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Dem Antrag war in Anlage A 1 eine Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt. Der Antragsschrift war ein Konvolut von Einzelvollmachten der in der Liste benannten Eigentümer für den Verwalter beigefügt. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Antragstellerin gewesen wäre. In der Antragsschrift ist die Partei als „Antragsteller“ und nicht als „Antragstellerin“ bezeichnet worden. Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich gezogen hätte, ist nicht vorgetragen und hatte tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.
Die Formulierung der Parteibezeichnung im Antrag vom 05.04.2007 entspricht der bis dahin gebräuchlichen Parteibezeichnung einer Klage oder eines Antrages aller Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter der Gemeinschaft9. Die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Schriftsätzen wurde vor dem Jahr 2005 als eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der Wohnungseigentümer, deren Einzelanführung bei den häufig anzutreffenden großen Gemeinschaften als lästig und unnötig empfunden wurde, angesehen10. Eine solche Antragstellung ist auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Jedenfalls solange die Gemeinschaft die Durchsetzung nicht an sich gezogen hat, bleiben die einzelnen Eigen- tümer berechtigt, die Beweissicherung zu beantragen11.
Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht12, sind die Eigentümer nach beigefügter Liste Antragsteller des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gewesen. Der Antrag wurde daher vom Berechtigten des zugrunde liegenden Mängelbeseitigungsanspruchs gestellt und war damit geeignet, die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer zu hemmen.
Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Hemmung der Verjährung bewirkt, obwohl er entgegen § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wurde. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verjährung auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt wird, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an13. Daran hält der Bundesgerichtshof fest.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens und der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB in verjährter Zeit erhoben worden wäre. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die ab Oktober 2007 von der Beklagten nach Vorliegen des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten sind. Für die Revision ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von da an neu zu laufen begonnen hat und durch die Klageerhebung im Dezember 2008 erneut gehemmt wurde.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 – VII ZR 71/11
- BGH, Urteile vom 04.03.1993- VII ZR 148/92, BauR 1993, 473; und vom 21.12.2000 – VII ZR 407/99, BauR 2001, 674 = NZBau 2001, 201[↩]
- BGH, Urteil vom 11.10.1979 – VII ZR 247/78, BauR 1980, 69, 71; Urteil vom 06.06.1991 – VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 393[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42[↩]
- BGH, Urteile vom 04.03.1993 – VII ZR 148/92, aaO; und vom 09.11.1966 – V ZR 176/63, BGHZ 46, 221 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2011 – VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27.11.2007 – X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582[↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.[↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 16.02.2011 – 1 U 1489/10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1952 – III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.01.1983 – VII ZR 210/81, BauR 1983, 255; und vom 12.05.1977 – VII ZR 167/76, BauR 1977, 341[↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.1977 – VII ZR 167/76, aaO, Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.04.2007 – VII ZR 236/05, aaO Rn. 18; und vom 15.04.2004 – VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435[↩]
- BGH, Urteil vom 05.04.2001 – VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 224; Urteil vom 19.01.2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; Beschluss vom 22.05.1995 – II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183[↩]
- BGH, Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 3548[↩]
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