Verjährungshemmung durch Verhandlungen

Der in § 203 BGB verwendete Begriff der Verhandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht1.

Verjährungshemmung durch Verhandlungen

Ein Abbruch der Verhandlungen durch „Einschlafenlassen“ ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2014 – IV ZR 348/13

  1. BGH, Beschluss vom 08.12 2011 – V ZR 110/11 2; Urteile vom 26.09.2006 – VI ZR 124/05, VersR 2007, 76 Rn. 5; vom 30.06.1998 – VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295 unter – II 2[]
  2. BGH, Urteile vom 05.11.2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 06.11.2008 – IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10[]
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