Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist1.
Er entstand damit im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall frühestens mit Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1999 und verjährte in 30 Jahren (§ 195 BGB aF). Das auf Antrag der Klägerin im November 2001 eingeleitete selbständige Beweisverfahren hatte keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist, weil es nach damaligem Recht weder zur Unterbrechung noch zur Hemmung der Verjährung führte. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Anspruch seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese war bei Klageerhebung im Jahr 2008 abgelaufen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nunmehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt wird; die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Ob die Verjährung auch dann gehemmt ist, wenn – wie hier – am 1. Januar 2002 bereits ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Fälle erfassende Überleitungsvorschrift fehlt. Die Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass auf solche Fälle die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das selbständige Beweisverfahren aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags eingeleitet wurde. Die für den Eintritt der Verjährungshemmung geforderte Zustellung des Antrags soll nämlich gewährleisten, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen2. Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, ob die Zustellung unter der Geltung des alten oder des neuen Verjährungsrechts erfolgte. Da im hier entschiedenen Fall der Antrag der Klägerin den Beklagten am 15.11.2001 zugestellt wurde und das Verfahren mit der Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien Anfang Dezember 2007 endete3, war die Verjährung zwischen dem 1. Januar 2002 und Anfang Juni 2008 gehemmt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) lief Anfang Juni 2011 ab, also erst nach dem Erlass des Berufungsurteils. Den Beseitigungsanspruch hat die Klägerin somit innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2012 – V ZR 71/11