Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO tritt die Wirkung der Zustellung und damit die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die Vorschrift des § 167 ZPO will die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können. Bei der Frage, ob eine Klagezustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse deshalb nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte1. Ein solches Versäumnis kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers es schuldhaft unterlässt, die für die Klagezustellung erforderlichen beglaubigten Abschriften der Klageschrift einzureichen2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2016 – V I ZR 109/15