Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist.

Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab.
Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist.
So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt sind, wenn sie dem Antragsgegner bekannt sind1.
Nach diesen Maßstäben waren im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids nicht in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert: Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 31.12 2010 hat der Kläger die Hauptforderung von 204.160 € als „Forderung aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 31.12 2010“ bezeichnet. Im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 31.12 2010 heißt es, streitgegenständlich sei ein Anspruch in Höhe von 204.160 € wegen Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Kläger; dieser habe wegen dieser Sache bereits im Jahr 2007 mit der Frau des Beklagten korrespondiert. Die nach Darstellung des Klägers vom Beklagten unbefugt genutzten 232 Fotografien sind weder im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids noch im Schreiben des Klägers an den Beklagten näher bezeichnet. Es ist auch nicht festgestellt; und vom Kläger nicht vorgetragen, dass diese Fotografien in der Korrespondenz, die mit der Ehefrau des Beklagten geführt wurde, näher bezeichnet sind. Dessen hätte es zur hinreichenden Individualisierung des erhobenen Anspruchs jedoch bedurft, da jede Fotografie jeweils einen eigenen Schutzgegenstand bildet, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13
- vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN[↩]
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