Verjährungsunterbrechung durch unbezifferten Güteantrag

Zur Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F., ist erforderlich, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch Gegenstand des Güteverfahrens waren1. Nur im Falle einer Anspruchsidentität steht der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich.

Verjährungsunterbrechung durch unbezifferten Güteantrag

Erforderlich hierfür ist ein einem wirksam eingereichter Güteantrag, der hinreichend individualisiert ist2. Wirksam ist ein Güteantrag nur dann, wenn er den Anforderungen der Verfahrensordnung der Gütestelle entspricht und den Anforderungen genügt, die an die Individualisierung zu stellen sind3. Hierzu ist eine konkrete Aufschlüsselung und Bezifferung der jeweiligen selbständigen Ansprüche erforderlich.

Die Verjährung wird nicht durch die Veranlassung irgendwelcher Maßnahmen unterbrochen, sondern § 204 BGB geht ersichtlich davon aus, dass ein geordnetes Verfahren mit entsprechend hohen Anforderungen zu einer Verjährungsunterbrechung führt. Etwas anderes ist angesichts des schützenswerten Interesses des Schuldners, nach einem längeren Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, auch nicht gerechtfertigt.

Nicht maßgeblich für die Frage der Wirksamkeit eines Güteantrages sind demgegenüber die Vorschriften des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des N. Schiedsämtergesetzes, da diese nur im Fall einer obligatorischen Streitschlichtung (§ 1 Abs. 1 NSchlG) anwendbar sind. Eine solche obligatorische Streitschlichtung liegt hier jedoch nicht vor.

Weiterlesen:
Der hinreichend bestimmte Klageantrag

§ 6 Abs. 2 (b) der vorliegend geltenden Verfahrensordnung verlangt eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Eine vergleichbare Formulierung findet sich in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Erhebung der Klage wieder, da dort die Rede von „bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag“ die Rede ist, ebenso in § 690 Abs. 1 Nr. 3 hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides mit „die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung“. § 174 Abs. 2 InsO besagt, dass bei der Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind. Zwar spricht § 6 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung nicht wie die eben genannten Vorschriften ausdrücklich von einem bezifferten Antrag, ein solcher fällt jedoch unter die Formulierung „eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit“. An den Güteantrag, der immerhin auch ein „Antrag“ und eine Form der Rechtsverfolgung ist, können keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Erhebung einer Klage, die Beantragung eines Mahnbescheides oder aber die Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverfahren. Erforderlich ist daher auch eine Bezifferung4. Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr wird im Antrag nur ausgeführt, dass Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung begehrt wird und dass dies die bereits – der Höhe nach nicht bezifferten – geleisteten Darlehensraten zuzüglich Zinsen abzüglich der – der Höhe nach wiederum nicht bezifferter – Ausschüttungen sowie die Freistellung von zukünftigen Raten, die Freistellung von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen sowie den Ersatz der – ebenfalls der Höhe nach nicht bezifferten – Anwaltskosten umfasst. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ebenfalls keine Bezifferung. Es ist somit nicht ersichtlich und auch nicht zu ermitteln, welche Beträge konkret verlangt werden. Aus den genannten Darlehenssummen (die sich im Übrigen nur auf die ursprünglichen Darlehen aus den Jahren 2000 und 2001 beziehen) lässt sich die Höhe der geleisteten und zukünftigen Raten nicht ermitteln. Die Beklagte selbst ist nicht Darlehensgeberin, sondern hat diese unstreitig lediglich vermittelt. Sie verfügt daher auch nicht über Informationen hinsichtlich der geleisteten Raten etc. Dass dem so wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin macht auch die Kosten für die Bestellung von Sicherheiten geltend sowie die Kosten für die vorzeitige Ablösung der ursprünglichen Darlehen im Jahr 2010, mit denen die Beklagte ersichtlich nichts zu tun hat.

Weiterlesen:
Verjährungsbeginn bei Arzthaftungsansprüchen - und die nicht überprüften Krankenhausunterlagen

Insgesamt lässt sich im vorliegenden Fall dem Güteantrag noch nicht einmal entnehmen, in welcher Größenordnung Schadensersatz geltend gemacht wird. Lediglich das Ziel des Schadensersatzes, nämlich die Herstellung des vorherigen Zustandes, wird genannt. Dies reicht für weder für eine Bezifferung noch für eine Individualisierung aus.

Eine Bezifferung der einzelnen Ansprüche kann auch kurz erfolgen.

Die Bezifferung ist auch für die notwendige Individualisierung der Ansprüche erforderlich.

Da auch die Einleitung eines Güteverfahrens, ebenso wie die Einleitung eines Mahn- oder Klageverfahrens oder die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren, eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus einem vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleich vollstrecken kann (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 15 a Abs. 6 EGZPO), muss der geltend gemachte Anspruch eindeutig individualisiert bzw. konkretisiert werden5. Es gelten für den Güteantrag somit dieselben Anforderungen wie in einem der vorgenannten Verfahren. Dazu ist erforderlich, der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab6. Voraussetzung ist allerdings nicht, dass für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Güteantrag geltend gemacht werden, es reicht vielmehr aus, dass dies für den Antragsgegner, hier die Beklagte, erkennbar ist. Es reicht z.B. aus, wenn die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Rechnung oder andere Unterlagen Bezug genommen wird, die dem Antragsgegner bereits bekannt sind. Diese müssen dann nicht beigefügt werden.

Weiterlesen:
Großer Schadensersatz - und der Mahnbescheid zur Verjährungshemmung

Werden, wie hier, mehrere selbständige Einzelansprüche geltend gemacht, so bedarf es einer Aufschlüsselung. In diesem Fall kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden7. Ein geltend gemachter Gesamtbetrag, der sich aus unterschiedlichen Einzelansprüchen zusammensetzt, muss aufgeschlüsselt werden8. Wird nur ein Teil einer Schadensersatzforderung geltend gemacht bzw. werden nur Teile von mehreren selbständigen Schadensersatzforderungen geltend gemacht, dann muss bereits bei der verjährungsunterbrechenden Maßnahme eine genaue Individualisierung erfolgen und dies kann nicht später in einem streitigen Verfahren nachgeholt werden.

Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 1 O 187/12

  1. s. OLG München, WM 2008, 733[]
  2. vgl. BGH, NJW 2013, 3509 für den Mahnbescheid; BGH, NJW 1967, 2210 für die Erhebung einer Klage; BGH, NJW-RR 2013, für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren[]
  3. s. OLG München, Urteil vom 12.11.2007 – 19 U 4170/07, WM 2008, 733 ff; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn.19[]
  4. s. OLG München, MDR 2008, 733ff.[]
  5. vgl. BGH, NJW-RR 2013, 992 = juris, Tz. 15 für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren[]
  6. s. BGH, NJW-RR 2010, 1455[]
  7. vgl. BGH, NJW 2013, 3509 für den Mahnbescheid[]
  8. vgl. BGH, NJW 2011, 613[]