Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung – und die erforderliche Zustellung

Zur Erhebung der Klage ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO. Der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten kann jedoch dadurch geheilt werden, dass ihm eine einfache Abschrift der Klageschrift zugestellt worden ist, § 189 ZPO.

Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung – und die erforderliche Zustellung

Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift[↑]

Zur Erhebung der Klage ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO.

Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten1.

Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25.06.2001 (Zustellungsreformgesetz)2 ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden3. Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entsprechende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.

Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus4. Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsreformgesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen – seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30.01.18775 am 1.10.1879 geltenden6 – Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind7. Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die Regelungen der § 166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung enthielt, sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materiell- oder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat.

Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsreformgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor erhebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form – wie etwa die Ausfertigung – erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden8. Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam9.

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Heilung des Zustellmangels[↑]

Der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten kann jedoch dadurch geheilt werden, dass ihm eine einfache Abschrift der Klageschrift zugestellt worden ist, § 189 ZPO.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hinsichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.

Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht.

Insoweit verwirft der Bundesgerichtshof die Ansicht, nach der Vorschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvorgang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht gerecht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann10.

Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, sondern durch Auslegung zu ermitteln.

Nach überwiegender – allerdings in Zweifel gezogener11 – Ansicht zu dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen12. Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stellung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuzustellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre13.

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Dem schließt sich der Bundesgerichtshof für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO (§ 187 ZPO aF) dar. Zuzustellendes Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO aF) die Klageschrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat – durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO – ist Teil des in den Zustellungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs14.

Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren15.

Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme – wie hier – gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen16. Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift – anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen17 – nicht ersichtlich.

Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen18, greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Übereinstimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Abschrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftstücke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig entspricht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.

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Auch dann, wenn – wie hier – die fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO19. Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen20.

Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken21. Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen22, noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.201323 zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.

Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der „Ausführung der Zustellung“ abhebt24, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte25. Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Ausführung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.

Einer Heilung gemäß § 189 ZPO steht schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvorschriften in jenen (Einzel)Fällen, in denen es – aus welchen Gründen auch immer – zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit; Verfahrensvorschriften – auch Zustellungsvorschriften – sind kein Selbstzweck26. Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre27. Denn nur so kann im Regelfall die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2016 – V I ZR 109/15

  1. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drs. 14/4554, S.15 f.[]
  2. BGBl. I S. 1206[]
  3. BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2013, § 169 Rn. 9, 20; aA Münch-KommZPO/Häublein, 4. Aufl.2013, § 169 Rn. 3[]
  4. vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn.20[]
  5. RGBl. S. 83[]
  6. vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 – 168[]
  7. BT-Drs. 14/4554, S. 16[]
  8. vgl. Hahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166168[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1971 – VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12.03.1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227[]
  10. so auch MünchKomm-ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn.20; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 7[]
  11. BGH, Beschluss vom 24.03.1987 – KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.[]
  12. BGH, Urteile vom 11.03.1954 – III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 08.10.1964 – III ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25.01.1980 – V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12 2013 – 21 U 23/11 54[]
  13. BGH, Urteil vom 11.03.1954 – III ZR 377/52, aaO[]
  14. vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12 2013 – 21 U 23/11 54; MünchKomm-ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7[]
  15. BGH, Urteile vom 27.01.2011 – VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19.05.2010 – IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT-Drs. 14/4554, S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF[]
  16. BGH, Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 166/09, aaO[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1987 – KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts; BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.[]
  18. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn.20, § 189 Rn. 14[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1954 – III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045[]
  20. Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166168; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.10.1976 – VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15[]
  21. vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16[]
  22. BT-Drs. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12 2013 – 21 U 23/11 54[]
  23. BGBl. I S. 3786[]
  24. BT-Drs. 14/4554, S. 24[]
  25. vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 14[]
  26. GmS-OBG, Beschluss vom 30.04.1979 – GmS – OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl – III Rn. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.10.1954 – III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144[]
  27. Hartmann, aaO, § 189 Rn. 2[]
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