Verjährung von Erbbauzinsen

Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht in der Regelfrist von drei Jahren, sondern erst nach zehn Jahren. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt:

Verjährung von Erbbauzinsen

Die Sonderreglung des § 196 BGB findet, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung. Die Verjährung sowohl des dinglichen als auch eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Erbbauzinsen bestimmt sich mithin nach der regulären, dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Dass der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Erbbauzins-Raten nicht von § 196 BGB erfasst wird, folgt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits daraus, dass die Erbbauzinsraten nicht die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts oder dessen Übertragung bilden. Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in § 9 ErbbauRG als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts bezeichnet1. Mit dem Begriff des dinglichen Erbbauzinses ist aber nicht die ei-zelne wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als das reallastartige Stammrecht angesprochen. Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreallast, aus der dann die persönliche und dingliche Haftung für den vereinbarten Erbbauzins folgt2. Nur dieser Anspruch kann in den Anwendungsbereich des § 196 BGB fallen. Der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses verjährt dagegen stets in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB)3.

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Für rückständige Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grundlage zu leisten sind4, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann die – bei der Prüfung von § 196 BGB stets notwendige – Auslegung des kausalen Rechtsgeschäfts ergeben, dass die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses Teil der Leistung ist, die der Schuldner um der Begründung oder der Übertragung des Erbbaurechts Willen übernommen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt für den Anspruch auf Erhalt von Erbbauzinsen aber die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich. Das liegt schon deshalb nahe, weil es keinen sachlichen Grund gibt, den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch einer längeren Verjährungsfrist zu unterstellen als den dinglichen.

Entscheidend aber ist, dass sich nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit der in § 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren lässt. Danach tritt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und An-sprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 BGB genannte Frist, an die Stelle der in § 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wie-derkehrende Leistungen5 stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2009 – V ZR 18/09

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1992 – V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 1; v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch BGHZ 96, 385, 386[]
  2. so zutreffend Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 ErbbauRG Rdn. 2[]
  3. vgl. Münch-Komm-BGB/Oefele, 5. Aufl., § 9 ErbbauRG, Rdn. 13; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 36; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 9 ErbbauRG Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 ErbbauRG Rdn. 6[]
  4. vgl. dazu Staudinger/Rapp, aaO, Rdn. 6[]
  5. vgl. BGHZ 146, 228, 232; BGH, Urteil vom 24.06.2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147[]

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