Bei den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Triathlon-Wettbewerbs können im Hinblick auf die Radstrecke nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden wie bei einem klassischen Straßenradrennen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei einem Triathlon – anders als bei einem Straßenradrennen – das Windschattenfahren verboten ist.

Mit dieser Begründung verneinte jetzt das Landgericht Heilbronn Schadensersatzansprüche eines über eine Bodenschwelle gestürzten Teilnehmers gegen den Veranstalter. Der Teilnehmer kann nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn wegen des Sturzes gegen den Veranstalter weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 31 analog BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen, da der Veranstalter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
Es bedarf deshalb für das Landgericht keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob mit der Anmeldung zur Teilnahme am Triathlon ein Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter zustande gekommen ist oder ob die Veranstaltung des Triathlons im Hinblick auf die jedenfalls für die Mitteldistanz ausgelobten Geldpreise als Preisausschreiben – einen Unterfall der Auslobung – einzuordnen ist (§§ 661, 657 BGB), so dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zustande gekommen sind1.
Die Veranstalterin des Triathlons war grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig.
Sie musste als Veranstalterin des Wettbewerbs die Teilnehmer vor Gefahren schützen, die sich aus einer unzureichenden Organisation und Absicherung ergaben. Die Beklagte war für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig. Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, ist zwar nicht erreichbar. Es bedurfte aber jedenfalls solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Veranstalter für ausreichend halten durfte, um die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die nicht fernliegend waren bzw. über das übliche, sportimmanente Risiko hinaus gingen.
Da das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern – hier konkret den Teilnehmern an dem Radwettbewerb des Triathlons – in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß darunter leidet, sind an die Sicherheit der Rennstrecke vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen2. Von Betreibern einer Sportanlage verlangt die Rechtsprechung daher in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung, dass alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind3.
Doch auch unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Sportveranstaltung kann dem Veranstalter im vorliegenden Fall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
Zwar gehen bei Sportveranstaltungen auf einer Strecke, die normalerweise dem öffentlichen Straßenverkehr dient, die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters über die allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinaus. Insbesondere muss die vom Veranstalter ausgewählte Strecke für die Durchführung eines derartigen Rennens geeignet sein4.
So ist beispielsweise der Veranstalter eines Straßenradrennens verpflichtet, an ungewöhnlich gefährlichen Stellen die Leitplanken in einer Kurve abzupolstern5. Der Veranstalter muss zwar nicht jeder erdenklichen Gefahr begegnen. Er muss aber sachkundig prüfen, wo sich die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt6. Können bestimmte Gefahrenquellen schwere Verletzungen verursachen, kann der Ausrichter einer Sportveranstaltung gehalten sein, diese Gefahrenquellen auch dann auszuschalten, wenn diese für die Teilnehmer erkennbar sind. Dies setzt aber neben der tatsächlichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Sicherungsmaßnahme voraus, dass es sich um besonders unfallträchtige Gefahrenpunkte handelt5.
Um eine derartige Gefahrenstelle handelte es sich im vorliegenden Fall bei den Bodenschwellen in der B-straße aber nicht.
Es ist zwar richtig, dass die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden kurz hintereinander befindlichen drei Bodenschwellen dazu führen konnten, dass ein Radrennfahrer oder ein Fahrer auf einem Triathlonrennrad (insbesondere wenn er sich mit den Unterarmen auf dem Triathlon-Lenkeraufsatz abstützt) die Kontrolle über das Rad verliert und stürzt, wenn er versucht, die Schwellen mit hoher Geschwindigkeit zu überqueren, ohne auszuweichen oder das Vorderrad anzuheben. Die Bodenschwellen befanden sich aber nicht an einer unübersichtlichen Stelle, beispielsweise hinter einer Kurve oder nach einer Gefällstrecke, sondern auf einer gerade verlaufenden Straße, die über einen weiten Bereich von den Wettkampfteilnehmern eingesehen werden konnte. Zudem verliefen die Bodenschwellen nicht über die gesamte Fahrbahnbreite, sondern waren zweigeteilt. Ein kleinerer Abschnitt befand sich auf der rechten Fahrbahnseite, wobei sie nicht bis zum rechten Bordstein durchgezogen waren. Der andere Teil befand sich ungefähr im Bereich der Straßenmitte und auf einem Teil der linken Fahrbahnseite. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, konnte somit sowohl rechts als auch links sowie mittig zwischen den Schwellen vorbeigefahren werden. Auf diese Weise war es ohne weiteres möglich, diese Stelle zu passieren, ohne eine Bodenschwelle überfahren zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass bei den Veranstaltungen des …-Triathlons vor dem Jahr 2011 just an dieser Stelle Wettkampfteilnehmer gestrauchelt oder gestürzt sind, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte musste diese Stelle deshalb nicht aufgrund von negativen Erfahrungen bei früheren Veranstaltungen als unfallträchtige Gefahrenstelle einstufen.
Hinzu kommt, dass derartige Bodenschwellen, die quer zur Fahrtrichtung verlaufen, immer wieder im Straßenbild anzutreffen sind. Anders als beispielsweise bei einem Bahnradrennen sind bei einem Straßenradrennen oder – wie hier einer Triathlonveranstaltung, deren Radstrecke auf öffentlichen Straßen verläuft – derartige Hindernisse grundsätzlich nicht ungewöhnlich, so dass ein Wettkampfteilnehmer auch mit solchen Hindernissen zu rechnen hat. Kein Wettkampfteilnehmer wird ernsthaft darauf vertrauen, dass eine solche Wettkampfveranstaltung, die auf öffentlichen Straßen ausgetragen wird, die gleiche Sicherheit bietet wie eine Veranstaltung auf einer speziell für Radrennen errichteten Bahn oder in einer Sporthalle. Damit die Teilnehmer die Strecke kennenlernen konnten, hat die Beklagte unstreitig vor dem Wettbewerb ein „offizielles“ Abfahren der Strecke in verschiedenen Leistungsgruppen angeboten. Hierdurch hatte jeder Teilnehmer – also auch der Teilnehmer – die Möglichkeit, sich mit dem Streckenverlauf und den vorhandenen Gefahrenstellen vertraut zu machen. Wenn ein Teilnehmer wie der Teilnehmer auf die Teilnahme an einer solchen Fahrt verzichtet, verzichtet er zugleich auf die Möglichkeit, sich mit den Besonderheiten der Strecke, insbesondere riskanten Stellen, vertraut zu machen. Tatsächlich hat der Teilnehmer, der sich selber bei seiner Anhörung im Termin als erfahrenen Wettkampfsportler bezeichnet hat, die Strecke einige Tage vor dem Rennen privat abgefahren. Es kann insofern nicht der Beklagten angelastet werden, dass er dabei allerdings erst hinter der Unfallstelle mit den Bodenschwellen startete und diese deshalb bei seiner individuellen Streckenbesichtigung nicht wahrgenommen hat.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich das Radrennen bei einer Triathlonveranstaltung deutlich von einem Straßenradrennen unterscheidet:
Bei einem „normalen“ Straßenradrennen fahren die Radrennfahrer häufig in Gruppen, wobei praktisch kein Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dies dient der optimalen Ausnutzung des Windschattens. In derartigen Pulksituationen ist das Augenmerk der Fahrer grundsätzlich weniger auf von außen wirkende Hindernisse gerichtet7. Hiervon unterscheiden sich Triathlonveranstaltungen wesentlich, da es grundsätzlich verboten ist, den Windschatten eines anderen Wettkampfteilnehmers auszunutzen. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt G.1 a) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. Unstreitig ist der Triathlon auf der Grundlage unter anderem dieser Wettkampfordnung durchgeführt worden. In der Internet-Ausschreibung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen. Im übrigen war dem Teilnehmer, der nach seinen eigenen Angaben bereits bei einer Vielzahl ähnlicher Veranstaltungen teilgenommen hat, dies auch bekannt. Anders als bei einem Straßenradrennen war es bei dem Triathlon somit aufgrund des Reglements ausgeschlossen, dass die Sicht der Wettkampfteilnehmer auf die Fahrbahn durch unmittelbar vor ihnen fahrende andere Teilnehmer behindert wird. Es mag zwar zutreffen, dass das Verbot des Windschattenfahrens gleiche Wettkampfbedingungen für alle Teilnehmer schaffen soll. Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus diesem Grund der Radfahrwettbewerb bei einem Triathlon insofern wesentlich von einem Straßenradrennen unterscheidet, als der Triathlet bei Einhaltung des Reglements immer freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrtstrecke hat.
Zudem ist nach Punkt G.1 c) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. beim Radfahren die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auch wenn es im Einzelfall zweifelhaft ist, ob aufgrund dieser Regelung in der Wettkampfordnung sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, ergibt sich daraus zumindest die Verpflichtung der Wettkampfteilnehmer, auf solche Verkehrsschilder zu achten, die Warnhinweise geben. Unstreitig befand sich vor den drei Bodenschwellen in ausreichender Entfernung das Hinweisschild „unebene Fahrbahn“ (Zeichen 112 in Anlage 1 zur StVO; Foto bei Anlage K 14). Es ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an einem Triathlonwettkampf ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf das sportliche Geschehen richten und insbesondere darauf bedacht sind, eine möglichst windschnittige Sitzposition auf ihrem Rennrad einzunehmen. Da die Veranstaltung aber auf öffentlichen Straßen stattfindet, dürfen sie gleichwohl nicht gleichsam blind darauf vertrauen, dass die Rennstrecke frei von jeglichen Hindernissen ist. Es ist daher von den Teilnehmern zu erwarten, dass sie auch auf Verkehrszeichen achten, die als Gefahrzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnen.
Nachdem die Bodenschwellen, die ohnehin bereits weiß gestrichen waren, von der Beklagten noch zusätzlich mit neon-grünen Klebestreifen versehen waren, kann nicht von einer unzureichenden Sicherung der Strecke an dieser Stelle ausgegangen werden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet ist, die Wettkampfteilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung an dem Wettkampf typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sports erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; diese gegenüber dem Alltagsleben gesteigerte Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf8.
Aus diesem Grund musste die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die bei einem Triathlon-Radrennen gefahrenen Geschwindigkeiten, die deutlich höher sein können als die Geschwindigkeit, mit der beispielsweise ein Pkw üblicherweise über derartige Bodenschwellen fährt, für eine zusätzliche Warnung vor den Bodenschwellen sorgen.
Der Umstand, dass nach dem Sturz des Teilnehmers an dieser Stelle mit Pylonen und farbigen, auf den Asphalt gesprühten Linien auf die Schwellen hingewiesen wurde und zudem Streckenposten die übrigen Teilnehmer warnten und sie um die Bodenschwellen herumleiteten, besagt nicht, dass die zuvor ergriffenen Maßnahmen unzureichend waren. Die nach dem Vorfall ergriffenen Sicherungsmaßnahmen stellen vielmehr lediglich eine naheliegende Reaktion auf den Unfall des Teilnehmers dar.
Soweit der Teilnehmer schließlich darauf verweist, dass auf der Radstrecke vor zahlreichen anderen Stellen gewarnt wurde, vermag dies ebenfalls eine unzureichende Sicherung der Stelle mit den Bodenschwellen zu begründen.
Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 O 295/12 Mc
- vgl. hierzu BGH vom 23.09.2010 – III ZR 246/09[↩]
- OLG Frankfurt NZV 2005, 41, 42[↩]
- OLG München VersR 1988, 739; OLG Hamm NZV 2000, 256, 258[↩]
- Wussow VersR 2005, 903 unter II. 2.[↩]
- BGH vom 29.04.1986 – VI ZR 227/85[↩][↩]
- OLG Stuttgart vom 30.09.1986 – 6 U 45/86, VersR 1987, 1152[↩]
- vgl. OLG Frankfurt NZV 2005, 41, 42[↩]
- J. Lange/Schmidbauer in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 823 Rn. 106[↩]