Die Bauweise von Begrenzungspfosten begründet keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Wie das Thüringer Oberlandesgericht in Jena unlängst entschieden hat, kann sich ein geschädigter Radfahrer als Verkehrsteilnehmer, der sich bei einem Unfall durch Sturz auf einen solchen Pfosten verletzt, nicht auf die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Gemeinde berufen, wenn es für die Bauausführung von Straßenbegrenzungspfosten keine verbindliche Bauvorschrift und damit auch keine Unfallverhütungsvorschrift gibt.
Vielmehr hat sich ein Benutzer von Straßen- und Verkehrswegen auf die gegebenen Straßenverhältnisse einzustellen. Dabei muss er deren Zustand so hinzunehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Der Wege- und damit Verkehrssicherungspflichtige , in diesem Fall also die Gemeinde hat nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den (sorgfältigen) Benutzer bei zweckgerechter Benutzung nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach den örtlichen Gegebenheiten, den Bedürfnissen des Verkehrs und der Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen. Dabei dürfen die Sicherungserwartungen des Verkehrs nicht überspannt werden; eine vollständige Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet werden.
Nach der Meinung des Thüringer Oberlandesgerichts kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht daher erst in Betracht, wenn sich eine für den achtsamen Verkehrsteilnehmer trotz der aufgewendeten Sorgfalt nicht meisterbare Gefahrsituation ergibt. Wenn es dem Radfahrer unter Beachtung aller Sorgfaltsregeln unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, den Sturz auf den Begrenzungspfosten zu vermeiden, würde eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht kommen.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 W 281/10











