Verkehrsunfall – Ersatzfahrzeug – Schwacke-Mietpreisspiegel

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, der für die Reparaturdauer seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zu einem auf der Schwacke-Liste basierenden „Normaltarif“ anmietet, kann der Schädiger nicht entgegenhalten, dass er gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung schon allein deshalb verstoßen habe, weil er sich vorab nicht bei anderen Vermietern nach günstigeren Tarifen erkundigt habe; vielmehr ist es Aufgabe des Schädigers darzutun, dass der Geschädigte ohne großen Aufwand ein zumutbares und zugleich günstigeres Angebot hätte erhalten können.

Verkehrsunfall – Ersatzfahrzeug – Schwacke-Mietpreisspiegel

Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist regelmäßig eine geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO. Der vielfach erkannten und auch vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Differenz in den Ergebnissen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste kann dadurch in geeigneter Weise Rechnung getragen werden, dass der Geschädigte einen pauschalierten Aufschlag auf den Normaltarif der Mietwagenkosten nach Schwacke wegen unfallbedingter Zusatzleistungen nicht verlangen kann.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen1. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden2. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gem. § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann3. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet aber nur, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich allein den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Nach diesen Grundsätzen müssen indes nur dann Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Soweit Schädiger und deren Versicherungen sich in diesem Zusammenhang auf den Rechtsstandpunkt stellen, der Geschädigte habe hierfür darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei, vermengen sie die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB. Die dafür maßgebenden Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und ggf. zu beweisen. Es obliegt somit dem Schädiger, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war. Darauf kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der Geschädigte im Einzelfall ohne Kenntnisse des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet hat4.

Ein generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach dieser ständigen Rechtsprechung des Bundegerichtshofs also dann nicht, wenn – wie hier – ein Normaltarif nach Schwacke und nicht etwa ein Unfallersatztarif geltend gemacht wird. Die Schädiger kann sich auch nicht darauf stützen, dass vorliegend etwa ein überhöhter Einheitstarif, also ein „versteckter“ Unfallersatztarif gebucht wurde, bei dem die gleichen Grundsätze wie für den Unfallersatztarif gelten würden5. Die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken6. Es wäre daher Aufgabe der Schädigers gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können7. Anders als im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart wurden hier von Beklagtenseite schon keine gegen die Schätzgrundlage konkret sprechenden Tatsachen vorgetragen. Daher durfte der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zugrunde gelegt werden. Deswegen erweist sich das Vorgehen des Amtsgerichts, ein Sachverständigengutachten einzuholen, mangels geeigneter Anknüpfungstatsachen als untauglich. Dem Sachverständigen ist es nicht gelungen, konkrete und zumutbare Alternativangebote nachträglich zu ermitteln. Dieses Gutachten ist jedenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit des Schwacke-Tarifs zu erschüttern.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.20128, die im Wesentlichen die bisherigen Entscheidungen bekräftigt. Der vielfach erkannten und erneut vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Differenz in den Ergebnissen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste wird die Rechtsprechung dadurch gerecht, dass der Geschädigte grundsätzlich – und so auch hier im Rechtsstreit – einen pauschalierten Aufschlag – in Höhe von hier 15 % – auf den Normaltarif der Mietwagenkosten nach Schwacke wegen unfallbedingter Zusatzleistungen nicht verlangen kann. Mit den höheren Schwacke-Tarifen sind die geltend gemachten pauschalen Zusatzkomponenten als abgegolten zu betrachten, weswegen ein genereller Abschlag von den Schwacke-Tarifen zur Annäherung an den Fraunhofer-Tarif darüber hinaus nicht geboten erscheint.

Dagegen hat die Geschädigte im vorliegenden Fall nicht dargelegt und bewiesen, dass ein bezifferter Aufschlag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in der konkreten Situation erforderlich war4. Zwar lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen. Dazu wäre aber ein substantiierter Sachvortrag der Geschädigten zu unfallbedingten Mehrkosten erforderlich9.

Im Wege der Vorteilsausgleichung hat sich die Geschädigte im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch keinen 10%-igen Abzug für ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug des Geschädigten anrechnen zu lassen, weil sie als Vorteilsausgleich bereits eine Mietwagenklasse in der Abrechnung zurückgegangen ist.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24. April 2013 – 13 S 220/12

  1. BGH NJW 2008, 1519[]
  2. BGH NJW-RR 2010, 1251[]
  3. BGH VersR 2010, 1054; VersR 2006, 986; VersR 2007, 516; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 1370[]
  4. BGH NJW 2010, 1445[][]
  5. Grüneberg in Palandt, 72. Auflage 2013, § 249 BGB, Rn. 33[]
  6. BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012 – 3 U 120/11[]
  7. BGH NZV 2011, 333; OLG Stuttgart, aaO[]
  8. BGH, r+s 2013, 149[]
  9. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11[]