Verkehrsunfall – und die Verursachungsbeiträge

Bei mehreren an dem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugen richtet sich, solange der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, die Haftungsverteilung gemäß den §§ 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.

Verkehrsunfall – und die Verursachungsbeiträge

Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig sind.

Gerade in solch komplizierteren Fällen ist es sinnvoll, wenn sich der Beteiligte kompetente und erfahrene Hilfe sucht.  Nicht jeder Betroffene fühlt sich in der Lage, selbst seine Belange vor Gericht zu vertreten. Die notwendige Unterstützung im gesamten Gerichtsprozess kann man u.a. bei einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht finden.

In dem hier vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall war dabei im Rahmen der Abwägung Folgendes zu berücksichtigen:

Die PKW-Fahrerin hat bei dem Spurwechsel gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die PKW-Fahrerin hat unstreitig mit ihrem PKW aufgrund des baustellenbedingten Hindernisses auf ihrem Fahrstreifen einen Fahrstreifenwechsel nach links auf den mittleren Fahrstreifen vorgenommen. Der Unfall ereignete sich in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem von der PKW-Fahrerin eingeleiteten, noch nicht vollendeten Fahrstreifenwechsels. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich der PKW noch nicht vollständig auf dem mittleren Fahrstreifen eingeordnet, sondern die PKW-Fahrerin war gerade dabei, mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor der auf ihrem Fahrstreifen befindlichen Baustelle auf den mittleren Fahrstreifen hinüber zu fahren.

Bei einer Kollision in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht wegen der mit einem Fahrstreifenwechsel innerhalb mehrspurigen Verkehrs verbundenen typischen Gefahren und der besonders gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrstreifenwechslers bereits der erste Anschein dafür, dass der Wechselnde den Unfall dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er die einzuhaltende äußerste Sorgfalt nicht gewahrt hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Reißverschlusssituation im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO vorliegt1.

Der Beweis des ersten Anscheins als Ausprägung der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO kann erschüttert werden, wenn die dadurch belastete Partei die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt hat. Dies ist der PKW-Fahrerseite vorliegend nicht gelungen. Sie hat keine Umstände bewiesen, denen zu Folge es ernsthaft möglich erscheint, dass sich in dem streitgegenständlichen Unfall trotz des von der PKW-Fahrerin durchgeführten Fahrspurwechsels die diesem Fahrmanöver typischerweise innewohnende erhöhte Verkehrsgefahr gerade nicht verwirklicht hat.

Die PKW-Fahrerin konnte nicht beweisen, dass der LKW-Fahrer – wie von der PKW-Fahrerin behauptet – sein Fahrzeug dergestalt beschleunigt hat, dass der PKW-Fahrerin deshalb der Spurwechsel nicht mehr möglich gewesen ist. Die PKW-Fahrerin selbst hat zu ihrer Wahrnehmung des LKWs in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie den von dem LKW-Fahrer geführten Lkw bei ihrem Schulterblick vor dem Spurwechsel in einem Abstand von etwa zwei Autolängen gesehen habe. Soweit die PKW-Fahrerin aus der anschließenden Kollision mit dem Lkw herleiten möchte, dass dieser pflichtwidrig die Geschwindigkeit erhöht haben müsse, ist dies indessen nicht belegt. Die Fahrzeuge auf der mittleren Fahrspur befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach den übereinstimmenden Angaben der PKW-Fahrerin, des LKW-Fahrers und der Zeugin N. in Bewegung. Welche Geschwindigkeit der Lkw zum Zeitpunkt des Schulterblickes der PKW-Fahrerin hatte, konnte bereits die PKW-Fahrerin selbst nicht angeben. Die Aussage der Zeugin N. hierzu war unergiebig, da diese in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie den Lkw vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hatte. Der LKW-Fahrer hat eine Geschwindigkeit von etwa 20-25 km/h angegeben. Es ist danach und aufgrund des zum Zeitpunkt des Schulterblickes der PKW-Fahrerin bereits kurzen Abstandes des Lkw zur Kollisionsstelle durchaus denkbar, dass die Kollision genauso gut bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Lkws erfolgt ist.

Die PKW-Fahrerin hat auch nicht bewiesen, dass ihr aufgrund des nach § 7 Abs. 4 StVO anzuwendenden Reißverschlussverfahrens der Vorrang gebührt hätte. Zwar sieht § 7 Abs. 4 StVO ein Einfädeln unmittelbar am Beginn der Verengung vor. Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat jedoch grundsätzlich den Vortritt. Wer bei einer Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf daher nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird2; er muss den Fahrstreifenwechsel vielmehr rechtzeitig anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren3. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits offen geblieben, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 StVO vorgelegen haben. Gemäß § 7 Abs. 4 StVO ist für den Fall, dass auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder der Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeug der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich dieses Fahrzeug unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass der Fahrstreifenwechsel unmittelbar vor der auf der Fahrspur der PKW-Fahrerin befindlichen Baustelle und damit unmittelbar vor Beginn der Verengung stattgefunden hat. Es steht jedoch nicht zu der erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die PKW-Fahrerin bei ihrem Fahrspurwechsel auch die vorgeschriebene Abfolge eingehalten hat. Zwar hat die PKW-Fahrerin in der mündlichen Verhandlung in ihrer persönlichen Anhörung für das Gericht durchaus nachvollziehbar und stimmig vorgetragen, dass sie die Fahrzeuge vor ihr in einem Reißverschluss wechselnd von dem von ihr befahrenen rechten Fahrstreifen auf den links daneben liegenden Fahrstreifen fuhren und sie auf die linke Spur gewechselt war, nachdem vor ihr das Fahrzeug nach links gewechselt und sodann auf der linken Spur ein weiteres Fahrzeug vorbei gefahren ist. Den Angaben der PKW-Fahrerin stehen indessen die Schilderungen des LKW-Fahrers gegenüber, der bei seiner persönlichen Anhörung detailliert und anschaulich beschrieben hat, dass er etwa 350 Meter vor der Unfallstelle von dem rechten Fahrstreifen auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt war, der Spurwechsel etwa 300 Meter vor der Unfallstelle vollzogen gewesen war und dass dann auf der Strecke bis zur Unfallstelle noch ein weißer Sprinter auf dem rechten Fahrstreifen vorbeigefahren und ihn überholt hat, wobei sich der Sprinter dann zum Unfallzeitpunkt direkt vor dem Fahrzeug des LKW-Fahrers befunden hatte. Auch diese Schilderungen waren für das Gericht insbesondere aufgrund der detaillierten Beschreibungen der Verkehrssituation und der vom LKW-Fahrer wahrgenommenen Fahrzeuge nachvollziehbar und nicht erkennbar wahrheitswidrig. Auch nach den Angaben der Zeugin N. ist das von ihr geschilderte Geschehen, was die Ausführungen der PKW-Fahrerin bestätigte, zwar gut möglich, steht jedoch nicht in dem nach § 286 ZPO erforderlichen Maße zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie gab an, dass die Fahrzeuge vor dem PKW in einem Reißverschlussverfahren von dem rechten Fahrstreifen auf den links daneben liegenden Fahrstreifen wechselten. Allerdings konnte die Zeugin N. nicht mehr im Einzelnen angeben, was für Fahrzeuge sich konkret vor ihrem Fahrzeug befanden und sie konnte die Verkehrssituation nicht mehr detailliert, sondern nur noch im Groben wiedergeben, weshalb das Gericht sich auf Grundlage dessen nicht die Überzeugung bilden konnte, dass die PKW-Fahrerversion für zutreffend zu erachten ist.

Im Ergebnis bleibt damit offen, ob die PKW-Fahrerin tatsächlich die Vorgaben des § 7 Abs. 4 StVO hinsichtlich des Reißverschlussverfahrens einhielt oder sich vor dem LKW-Fahrer einordnete, obwohl sie diesen eigentlich zunächst noch hätte passieren lassen müssen.

Selbst wenn die PKW-Fahrerin den Vorgaben des § 7 Abs. 4 StVO entsprechend das Reißverschlussverfahren ordnungsgemäß eingehalten hätte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihr keine Vorfahrt gebührt hätte. Sie durfte einen etwaigen Vorrang nicht erzwingen. Es hätte ihr oblegen, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem LKW-Fahrer insoweit zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des LKW-Fahrers auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird.

Der konkrete Geschehensablauf und insbesondere auch die Angaben der PKW-Fahrerin selbst sprechen dafür, dass die PKW-Fahrerin in eine zu enge Lücke gewechselt ist und den rückwärtigen, bevorrechtigten Verkehr nicht ausreichend beobachtet hat. Nach der eigenen Angaben der PKW-Fahrerin bei ihrer persönlichen Anhörung hatte die PKW-Fahrerin vor dem Spurwechsel einen Schulterblick gemacht und dabei den vom LKW-Fahrer geführten Lkw auf dem mittleren Fahrstreifen wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Größe der bestehenden Lücke zum Lkw des LKW-Fahrers nach den eigenen Angaben der PKW-Fahrerin nur noch etwa zwei Pkw-Längen betragen hat. Dies belegt deutlich, dass sich das Fahrzeug des LKW-Fahrers bereits in unmittelbarer Nähe zum PKW-Fahrerfahrzeug befunden hat, als die PKW-Fahrerin die Fahrspur wechselte. Hierfür sprechen auch die an den unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellten Schäden. Die Schäden am PKW-Fahrerfahrzeug befanden sich an der linken Seite von hinten bis zum linken Außenspiegel; die Schäden am LKW ziehen sich seitlich vom Führerhaus rechts bis zum Ende des Führerhauses und auf dem Sattelauflieger beginnend bis zur Mitte des Aufliegers. Das PKW-Fahrerfahrzeug war insofern noch nicht weit in die andere Fahrspur eingedrungen. Dadurch wird aber deutlich, dass nicht ein so ausreichender Abstand zum Fahrzeug des LKW-Fahrers bestanden haben kann, wie von der PKW-Fahrerin behauptet. Wenn die PKW-Fahrerin noch ausreichend Platz gehabt haben will, um bei nach ihren Angaben in Bewegung befindlichem Verkehr auf dem mittleren Fahrstreifen gefahrlos einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen, ist nicht verständlich, warum die Schäden am PKW nur an der linken Seite und nicht zumindest auch hinten und an dem vom LKW-Fahrer geführten Lkw nur an der rechten Seite und nicht zumindest auch vorne rechts entstanden sind. Diese Schäden sprechen gerade nicht dafür, dass sich die PKW-Fahrerin mit ihrem Fahrzeug so weit vor dem Lkw befunden hat, dass sie gefahrlos in den mittleren Fahrstreifen wechseln konnte.

Die PKW-Fahrerin hat den Spurwechsel auch unstreitig nicht nach einer entsprechenden vorherigen Verständigung mit dem LKW-Fahrer durchgeführt; ein Blickkontakt hat überhaupt nicht stattgefunden.

Der PKW-Fahrerin ist es demgegenüber nicht gelungen, ein der „LKW-Seite“ (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des LKWs) zuzurechnendes Verschulden des LKW-Fahrers nachzuweisen.

Zwar verlagert § 7 Abs. 5 StVO im mehrreihigen Verkehr grundsätzlich die Verantwortung auf denjenigen, der die Fahrspur wechseln möchte; den Nachfolgenden trifft jedoch eine Pflicht zur Gefahrenabwehr. Er muss die vor und neben ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten4. Dementsprechend darf in einer Reißverschlusssituation der auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrende nicht sein Vorrangsrecht in jedem Fall durchsetzen5. Vielmehr muss er ein Überwechseln auf seine Fahrspur ermöglichen4. So kommt eine Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen musste, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet6 oder das spurwechselnde Fahrzeug aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersehen7 hat. Die PKW-Fahrerin hat nicht bewiesen, dass der LKW-Fahrer sein Vorrangsrecht durchgesetzt hatte. Insbesondere hat die PKW-Fahrerin hinsichtlich ihrer Behauptung, der LKW-Fahrer habe Gas gegeben, als sie den Spurwechsel begonnen habe, beweisfällig geblieben. Im Übrigen ist unstreitig, dass der LKW-Fahrer die PKW-Fahrerin vor ihrem Spurwechsel überhaupt nicht wahrgenommen hat. Er hat insoweit die Gefahr einer Kollision überhaupt nicht auf sich zukommen sehen und auch nicht erkennen können, dass die PKW-Fahrerin ihm als Einfädelnde den Vortritt nicht gewähren würde. Ein Übersehen und damit ein Fehlverhalten läge aber nur dann vor, wenn der LKW-Fahrer die PKW-Fahrerin tatsächlich hätte sehen können. Dass dies vorliegend der Fall war, hat die PKW-Fahrerin schon nicht konkret vorgetragen, sondern im Gegenteil mehrfach betont, dass der LKW-Fahrer den PKW gerade nicht wahrnehmen konnte.

Ein Mitverschulden des LKW-Fahrers ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser bereits vor dem Verkehrshindernis von der rechten auf die mittlere Fahrspur gewechselt hat. Bei einem zu frühen Fahrspurwechsel kann zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2 StVO in Betracht kommen. Die PKW-Fahrerin hat jedoch nicht bewiesen, dass der frühere Spurwechsel des LKW-Fahrers mitursächlich für die streitgegenständliche Kollision gekommen ist. Vielmehr war der Spurwechsel des LKW-Fahrers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Weder die PKW-Fahrerin noch die Zeugin N. konnten Angaben zu dem Zeitpunkt und der Örtlichkeit des Spurwechsels des LKW-Fahrers machen. Der LKW-Fahrer hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und detailliert angegeben, dass er den Spurwechsel von der rechten auf die mittlere Fahrspur etwa 350 Meter vor der Verengung vorgenommen hatte. Er hat hierzu anschaulich dargelegt, dass ein Spurwechsel eines Lkw mit einem Sattelzug mit Gefahren und Problemen verbunden ist, je enger der Spurwechsel vorgenommen werden muss. Denn bei einem solch engen Spurwechsel, wie er vor der Verengung hätte vorgenommen werden müssen, wäre ein engerer Winkel und dadurch ein weiteres Ausscheren des Sattelzuges verbunden gewesen. Der LKW-Fahrer hat daher bereits nach dem die Verengung anzeigenden Verkehrsschild in einer Entfernung von etwa 350 Metern den Spurwechsel in paralleler Fahrtrichtung vorgenommen und abgeschlossen.

Soweit die PKW-Fahrerin meint, den LKW-Fahrer sei ein Mitverschulden aufgrund eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 StVO anzulasten, verfängt dies nicht. Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes des § 7 Abs. 3 StVO dient nicht dem Schutz derjenigen Fahrzeuge, die von rechts nach links die Fahrspur wechseln. Wäre dies der Fall, ist nicht ersichtlich, weshalb das Rechtsfahrgebot außerorts anders geregelt ist, stellt sich doch auch dort dieselbe Problematik von Spurwechseln von rechts nach links. Vielmehr dient der Schutzzweck des § 7 Abs. 3 StVO dem Verkehrsfluss. Diesen hat das LKW nicht gefährdet, indem es vor der Kollisionsstelle bereits auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren war.

In Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVO ist zu Lasten des LKW-Fahrers und -Halters die erhöhte Betriebsgefahr des vom LKW-Fahrer geführten Lkw mit Sattelzug in Rechnung zu stellen. Die Betriebsgefahr des LKWs ist aufgrund von Bauart und Größe des Lkw erhöht gewesen. Der LKW-Fahrer hat in seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar bekundet, dass er aufgrund der erhöhten Sitzposition im Fahrerhaus des Lkw ein nur eingeschränktes Blickfeld auf den Bereich rechts neben dem Fahrerhaus hat. Hierzu hat er beschrieben, dass er zwar rechts hinter dem Fahrerhaus sehen kann, jedoch auf der Höhe des Fahrerhauses nichts sehen kann. Dort befindet sich insofern ein toter Winkel. Die Sichteinschränkungen des LKW-Fahrers haben sich auch in der konkreten Unfallsituation ausgewirkt, da der LKW-Fahrer das Fahrzeug der PKW-Fahrerin von seiner Sitzposition unstreitig nicht wahrgenommen hat. In einem Pkw hätte zur Überzeugung des Gerichts der LKW-Fahrer demgegenüber die neben ihm befindliche PKW-Fahrerin wahrnehmen können. Die PKW-Fahrerin hatte bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sich das LKW zum Zeitpunkt ihres Schulterblickes in einem Abstand von etwa zwei Pkw-Längen schräg hinter ihr auf dem mittleren Fahrstreifen befunden hatte. Sie hatte darüber hinaus berichtet, den linken Blinker betätigt zu haben. Dies hat auch die Zeugin N. bestätigt, die glaubhaft angegeben hatte, dass sie vor dem Spurwechsel ein Blinkergeräusch wahrgenommen hatte. In einer solchen Situation hätte der LKW-Fahrer den beabsichtigten Spurwechsel der PKW-Fahrerin aus dem Pkw heraus erkennen und ihr den Vorrang gewähren lassen können. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass sich die PKW-Fahrerin in einem „toten Winkel“ befunden hätte.

Das Amtsgericht hatte eine möglicherweise erhöhte Betriebsgefahr des Lkws angenommen, weil die Einsehbarkeit des vor dem Lkw liegenden Fahrstreifens durch den erhöhten Sitz des Lkw-Fahrers reduziert ist und diese erhöhte Betriebsgefahr jedoch gegen ein ganz erhebliches Verschulden des Fahrers des gegnerischen Pkw abgewogen und eine Mithaftung des Lkw-Fahrers verneint, weil dieser im stehenden Verkehr nicht mit einem sich hineindrängenden Fahrzeug rechnen musste. In einer solchen Situation, in der der Lkw sich im stehenden Verkehr befindet und ein Pkw in seinen nicht einsehbaren Bereich fährt, mag zwar der vollständigen Ausschluss einer Mithaftung des Lkw-Fahrers nicht zu beanstanden zu sein. Der von der Landgericht zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da das hiesige LKW unstreitig nicht stand, sondern sich auf dem mittleren Fahrstreifen fortbewegte, als es zu der seitlichen Kollision kam.

In Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge, bei der der Verstoß der PKW-Fahrerin gegen die absolute Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO weitaus schwerer wiegt, ist nach Auffassung des Gerichts eine Haftungsquote von 30% (zugunsten der PKW-Fahrerin) zu 70% (zulasten der PKW-Fahrerin) angemessen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – 323 O 218/18

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 – I-1 U 152/13 KG, NJW-RR 2010. 1113. 1114; LG Berlin, Urteil vom 07.05.2003 – 24 O 34/03; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVO, Rn.20[]
  2. Hentschel/König/Dauer-König, a. a. O., § 7 StVO, Rn.20 m.w.N.[]
  3. LG Berlin, a. a. O.; KG VM 1996, 21[]
  4. OLG Düsseldorf, a. a. O.[][]
  5. Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVO, Rn.20[]
  6. vgl. LG Berlin, a. a. O.; KG, VersR 1986, 60[]
  7. vgl. LG München II, BeckRS 2016, 119082[]