Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht1.
Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern2. Das Bundespatentgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten im schriftlichen Beschwerdeverfahren Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich im Sinne von § 78 Abs. 2 MarkenG zu dem Vorbringen der Gegenseite zu äußern. Hierfür ist es im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um zur Sache vortragen zu können3. Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will4.
Daraus ergibt sich zugleich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zusteht. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Danach darf der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten; er darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet5. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für die Handhabung des Verfahrensrechts gilt, ergibt sich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und das Gebot der Gleichheit der Rechtsanwendung im Interesse materieller Gerechtigkeit6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2013 – I ZB 91/11 – MetroLinien
- Fortführung von BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 – Tramadol[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.06.2010 – I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1034 – LIMES LOGISTIK[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.12.1996 – I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. = WRP 1997, 560 – Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschluss vom 01.02.2000 – X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 – KupferNickelLegierung; Beschluss vom 22.04.2008 X ZB 13/07, GRURRR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 – Tramadol[↩]
- vgl. BGH, GRURRR 2008, 457, 458 – Tramadol[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.2008 2 BvR 2300/07, NJW 2008, 2243 Rn. 16[↩]
- BVerfGE 69, 248, 254[↩]











