Das Werfen von kleinen, leichten und abstrakt betrachtet ungefährlichen Gegenständen aus Anlass eines traditionellen Karnevalsumzuges ist nicht rechtswidrig. Wird ein Zuschauer durch einen solche Gegenstand getroffen, stellt die Verletzung angesichts des erlaubten Handelns als bedauerliches Unglück dar. Den teilnehmenden Verein trifft keine besondere Verkehrssicherungspflicht.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Frau abgewiesen, die durch einen geworfenen Schokoladenriegel verletzt worden ist. An Rosenmontag 2010 hat sich die Klägerin den Rosenmontagszug angesehen und ist von einem Festwagen aus mit zwei Schokoriegeln beworfen und am linken Auge verletzt worden. Der Wurf sei mit enormer Wucht erfolgt. Aufgrund der durch den Wurf erlittenen Verletzungen sei ein zweimaliger stationärer Krankenhausaufenthalt von jeweils vier Tagen notwendig gewesen sowie zwei Operationen unter Narkose. Die Klägerin leide noch heute an starken Schmerzen, zudem habe sie lediglich 40 % der Sehfähigkeit auf dem linken Auge wiedererlangt. Daher ist die Klägerin der Auffassung, ihr stünde ein Schmerzensgeldanspruch sowohl aus Gefährdungshaftung als auch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Höhe von 1.500 Euro zu. Das Werfen der hier gegenständlichen Schokoladenriegel sei nicht sozial üblich gewesen, da es rücksichtslos mit zu großer Kraft und mehreren Riegeln in Richtung von Personen erfolgt sei. Dagegen haben die Beklagten angeführt, dass den Zuschauern des Zuges bewusst sei, dass sie von kleineren Gegenständen getroffen werden könnten. Durch die Teilnahme nähmen die Zuschauer dies in Kauf. Das Werfen des hier gegenständlichen Schokoladenriegels und ähnlicher kleiner Gegenstände sei sozial üblich und stelle kein widerrechtliches Verhalten dar. Auch seien keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, da das grundsätzlich erlaubte Verhalten hinzunehmen sei.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln sei eine Haftung des Beklagten nicht zu erkennen. Weder trifft den teilnehmenden Verein vorliegend eine besondere Verkehrssicherungspflicht noch ist das Werfen von kleinen, leichten und abstrakt betrachtet ungefährlichen Gegenständen aus Anlass eines traditionellen Karnevalsumzuges rechtswidrig. Eine Verletzung wie von der Klägerin vorgetragen stellt sich angesichts des erlaubten Handelns des Beklagten als bedauerliches Unglück dar.
In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Eschweiler, in dem es um die Verletzung am Auge durch eine geworfene Blume ging1, und des Landgerichts Trier2 – dort wurde durch den Wurf eines Bonbons ein Zahn verletzt – ist davon auszugehen, dass das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt ist. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt, es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen.
Eine Verkehrssicherungspflicht, wie sie die Klägerin annimmt, besteht nicht. Im Grundsatz ist zwar derjenige, welcher eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter zu treffen. Dies gilt jedoch nicht für die Eindämmung jeder abstrakten Gefahr und ist in jedem Einzelfall zu beurteilen. Die Vorkehrungen müssen zumutbar sein und von den Beteiligten erwartet werden dürfen.
An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen als erwünscht ansieht – hieran besteht für das Gericht kein Zweifel – dann lassen sich Verletzungen einzelner der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Die Herabsetzung der Größe der geworfenen Gegenstände kann nicht verlangt werden, da auch ein einzelnes Bonbon oder wie vorliegend eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen kann. Angesichts der bekannten großen Höhe der Umzugswagen ergibt sich unweigerlich auch eine gewisse Geschwindigkeit der Gegenstände. Da die Klägerin selbst nicht behauptet, vorsätzlich beworfen worden zu sein, ergibt sich die beschriebene große Wucht bereits aus der Fallhöhe. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheint angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und ist traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht ist.
Schließlich ist es lebensfremd anzunehmen, dass vor bestimmten Gebäuden, wie von der Klägerin für eine Seniorenresidenz angenommen, besondere Wurfzurückhaltung geboten wäre. Zum einen kann der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor solchen Gebäuden besondere Freude der Bewohner auslösen zum anderen ist es angesichts der Zuglänge von rund 7 km nicht möglich, vom Umzugswagen aus den Charakter aller am Zugweg liegenden Gebäude zu beurteilen. Auch die Tatsache, dass mehrere Süßigkeiten zugleich geworfen werden ist allgemein üblich und bekannt. Es ist nicht geboten, nur einzelne Riegel werfen, da auch ein einzelner Gegenstand bereits Verletzungen auslösen könnte.
Letztlich werden weitere Sicherungen des Süßigkeitenwurfes von den Zuschauern auch nicht erwartet. Dass Gegenstände mit vollen Händen von hohen Wagen aus in die Menge geworfen werden, ist seit Jahren üblich und bekannt. Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnimmt und sich in Wurfweite der Wagen stellt, muss damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Vermeidbar und jedes Risiko ausschließen kann nur die Positionierung in größerer Entfernung, geschlossenen Gebäuden oder der Verzicht auf eine Teilnahme. Es hätte der Klägerin oblegen, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.
Aus diesen Gründen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 7. Januar 2011 – 123 C 254/10
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