Verletzungen des Persönlichkeitsrechts – das Schmerzensgeld und die Erben

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist – jedenfalls vor seiner Rechtshängigkeit – nicht vererblich.

Verletzungen des Persönlichkeitsrechts – das Schmerzensgeld und die Erben

Dies entschied jetzt der Bundesgerichthof auf die Klage des Erben eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin hat die von dem Erben fortgeführte Klage abgewiesen1. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung blieb vor dem Berliner Kammergericht ebenfalls ohne Erfolg2. Dabei hat es das Kammergericht offengelassen, ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, denn ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Rechtsansicht und wies auch die Revision des Erben zurück:

Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht für den Bundesgerichtshof die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.

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Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Bundesgerichtshof offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12

  1. LG Berlin, Urteil vom 21.06.2011 – 27 O 145/11[]
  2. KG, Urteil vom 03.05.2012 – 10 U 99/11[]