Vermögensverzeichnis – und mögliche Rückzahlungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen

Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat.

Vermögensverzeichnis – und mögliche Rückzahlungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen

Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen1.

Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II unterliegen nicht der Pfändung. Diese Rückzahlungen von öffentlichen Leistungen mindern nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an die leistungsberechtigte Person.

Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten der öffentlichen Mittel zur Grundsicherung, die dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II). Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen zur Grundsicherung wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen2.

Da der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleistete Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten nicht als Darlehen geleistet wurde, ist zudem ausgeschlossen, dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind3.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – I ZB 54/16

  1. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 28.04.2016 – I ZB 92/15 10[]
  2. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12 mwN[]
  3. vgl. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12[]