Veröffentlichung unter ausländischer Internet-Domain

Wer, etwa aufgrund einer einstweiligen Verfügung, zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet wurde, die auf einer .de-Domain veröffentlicht worden war, tut gut daran, diese Äußerung nicht nur auf dieser .de-Domain, sondern auch auf anderen, generischen oder ausländischen Domains zu unterlassen.

Veröffentlichung unter ausländischer Internet-Domain

Das musste jetzt auch der Internetsuchdienst Google erfahren, der nach ergangener einstweiliger Verfügung die Auffindbarkeit einer bestimmten Äußerung zwar unter der bemängelten .de-Domain (google.de) beseitigte, nicht aber auch unter dem englischsprachigen Suchangebot auf der Domain google.com. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wertete diese Auffindbarkeit auf google.com als Verstoß gegen einstweilige Verfügung:

Soweit Google geltend macht, dass das Verbot Veröffentlichungen unter www.google.com nicht erfasse, weil der Gläubiger zur Begründung des dem Verbot zugrundeliegenden Antrags Äußerungen auf www.google.de beanstandet habe, ist ihr nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg nicht zu folgen: Ihr sei, so das OLG, generell untersagt worden, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die inkriminierten Äußerungen zu verbreiten. Einschränkungen sind weder dem ausgesprochenen Verbot noch dem zugrunde liegenden Antrag des Gläubigers zu entnehmen. Insbesondere liefert der Verfügungsantrag des Gläubigers keinen Anhaltspunkt dafür, dass er ein auf das Angebot www.google.de beschränktes Verbot begehrte.

Dass die verbotenen Äußerungen in Deutschland unter www.google.com abrufbar sind, ist nicht streitig. Nutzer von www.google.de können den Auftritt der Schuldnerin unter www.google.com über den Link „google.com in English“ ansteuern. Die Schuldnerin hält diesen Link für diejenigen Nutzer in Deutschland vor, die gezielt auf das Angebot unter www.google.com zugreifen wollen, da ansonsten etwa US-Bürgern, die sich in Deutschland aufhalten und eine deutsche IP-Adresse verwenden, ein Suchen mit dem Angebot unter www.google.com nicht möglich wäre.

Die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte in Deutschland reicht allerdings nicht aus, um einen Verstoß gegen das ergangene Verbot bejahen zu können. Zu fordern ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug, wobei dieser Bezug bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht voraus setzt, dass sich die beanstandete Website „gezielt“ oder „bestimmungsgemäß“ auch an deutsche Internetnutzer richten soll1. Vielmehr ist entscheidend, ob die im Internet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Gläubigers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts bzw. Interesse der Schuldnerin an der Gestaltung ihres Internetauftritts und der Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist2. Diesen Inlandsbezug weisen die verbotenen unter www.google.com abrufbaren Äußerungen auf. Unstreitig wurde und wird in Deutschland gegen den Gläubiger wegen des Verdachts des Betruges ermittelt.

Aber selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen verlangte, dass sich die beanstandete Website gezielt oder bestimmungsgemäß auch an Internetnutzer in Deutschland richten soll, wäre dieses zu bejahen. Hierfür reicht aus, dass die Schuldnerin einen Link unter www.google.de vorsieht, der den gezielten Zugriff auf das Angebot unter www.google.com ermöglicht. Selbst wenn von diesem Link nur US-Bürger, die sich in Deutschland aufhalten, Gebrauch machen sollen, läge hierin ein auf in Deutschland befindliche Internetnutzer ausgerichtetes Angebot. Welcher Nationalität die abrufenden Nutzer angehören, ist insoweit ohne Belang.

Die von Google für zutreffend erachtete Differenzierung der Haftung danach, in welchem ihrer jeweiligen „länderspezifischen“ Angebote sich eine Äußerung befindet, wird, so das OLG Hamburg in seinen Entscheidungsgründen weiter, dem Rang des Persönlichkeitsrechtes nicht gerecht. Eine Sperre der rechtsverletzenden Information nur unter www.google.de würde selbst dann, wenn nur in Deutschland befindliche amerikanische Nutzer auf das Angebot unter www.google.com Zugriff nähmen, zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte führen. Dem kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sie anderenfalls gezwungen sei, auch den Nutzern außerhalb Deutschlands die dort nicht verbotenen und nach dortigem Rechtssystem gegebenenfalls erlaubten Äußerungen vorzuenthalten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Gläubigers besteht für die Schuldnerin die technische Möglichkeit, die Ergebnisse in der Trefferliste dem jeweiligen Standort des Nutzers anzupassen. Unabhängig davon wäre Konsequenz der von der Schuldnerin vertretenen Auffassung, dass sich der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Veröffentlichungen im Internet nach dem Recht auszurichten hätte, das dem Betroffenen den geringsten Schutz bieten würde. Dieses erscheint nicht sachgerecht; interessengerecht ist vielmehr der Ansatz des Bundesgerichtshofs, an den rechtsverletzenden Inhalt der abrufbaren Informationen anzuknüpfen und zu prüfen, ob diese einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. März 2010 – 7 W 5/10

  1. vgl. BGH, GRUR 2010, 261[]
  2. vgl. BGH, a.a.O.[]