Verrechnung mit nicht fälligen Darlehnsforderungen vor der Insolvenz

Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war.

Verrechnung mit nicht fälligen Darlehnsforderungen vor der Insolvenz

Mit dieser kurzen Begründung bestätigte der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm1, mit dem die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters des Bankkunden abgewiesen wurde.

In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Vereinbarung zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld zum Inhalt. Diese Vereinbarung begründete möglicherweise keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch der beklagten Bank auf Rückzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der Bank, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchführung der Vereinbarung veranlassten Zahlungseingänge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgemäß, mithin kongruent.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZR 42/08

  1. OLG Hamm, Urteil vom 07.022008 – 27 U 41/07[]
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