Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen.
Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2019 – I ZA 4/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2016 – I ZB 86/16 1; Beschluss vom 05.10.2017 – I ZA 7/17 2, jeweils mwN[↩]