2. Versäumnisurteil – und der notwendige Inhalt der Berufungsbegründung

Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden, wobei die Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist1.

2. Versäumnisurteil – und der notwendige Inhalt der Berufungsbegründung

Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das wie hier gemäß § 345 ZPO der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde.

Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.

Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger3.

Eine – der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare – schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2017 – IV ZB 8/16

  1. BGH, Urteil vom 25.11.2008 – VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6 m.w.N.[]
  2. BGH, Urteile vom 25.11.2008 aaO Rn. 11; vom 22.03.2007 – IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 22.03.2007 aaO[]
  4. BGH, Urteile vom 25.11.2008 aaO Rn. 11; vom 22.03.2007 aaO Rn. 17; vom 03.11.2005 – I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.[]