Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht

Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht

Die Beurteilung, der Schuldner habe grob fahrlässig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, indem er die Eigentumswohnung auf Mallorca in dem mit seinem Eröffnungsantrag vorgelegten Vermögensverzeichnis nicht angab, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger setzt dieser Versagungstatbestand nicht voraus. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden1. Dies war hier zweifelsfrei der Fall.

Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist2. Holt der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig3.

Die Möglichkeit einer solchen „Heilung“ ist nicht auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Diese Einschränkung gilt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, weil dort schon für das der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich sind4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – IX ZB 63/09

  1. BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, WM 2009, 515, Rn. 10[]
  2. vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom 08.01.2009, aaO Rn. 18[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 17.09.2009 – IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954; und vom 18.02.2010 – IX ZB 211/09, WM 2010, 718 Rn. 6[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 17.03.2005 – IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; und vom 07.12.2006 – IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 7; BayObLG NZI 2002, 392[]