Versicherungszahlung trotz mangelhafter Reparatur

Macht eine Versicherungsklausel Versicherungsleistungen von einer „vollständig ausgeführten“ Reparatur des Fahrzeugs abhängig, ist diese Voraussetzung erfüllt, sofern alle Arbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist.

Versicherungszahlung trotz mangelhafter Reparatur

Dass die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgt ist, wird von einer solchen Versicherungsklausel nicht verlangt.

Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall stellt ein Sachverständiger fest, dass die Reparaturkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich und angemessen waren. Eine sach- und fachgerechte Reparatur wie sie im ursprünglichen Gutachten vorgesehen war, sei aus rein technischer und auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr möglich. Das Fahrzeug ist jedoch fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Die Klägerin hat für die Reparaturarbeiten – soweit sie erforderlich und angemessen waren – insgesamt 17.805,24 EUR gezahlt. Die Beklagte hat hierauf insgesamt 7.060 EUR erstattet und dabei den Selbstbehalt der Klägerin von 300 EUR berücksichtigt. Nun verlangt die Klägerin die Auszahlung der restlichen Kaskoversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Satz 1 AKB erfüllt. Die Klägerin hat das Fahrzeug reparieren lassen; die hierfür erforderlichen und von der Klägerin bezahlten Kosten belaufen sich unstreitig auf 17.805,24 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – der nach § 13 Nr. 1 AKB die Höchstgrenze der Ersatzpflicht bestimmt – beträgt unstreitig 16.750 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Da die Klägerin entsprechende Reparaturkostenrechnungen vorgelegt hat, kann sie auch die Umsatzsteuer erstattet verlangen (§ 13 Nr. 5a der vereinbarten AKB).

In § 13 Nr. 5 Satz 2 AKB wird der Umfang der vertraglichen Leistungspflicht für die Fälle festgelegt, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert worden ist. Im Streitfall hat die Klägerin das Fahrzeug aber vollständig reparieren lassen.

Unstreitig ist eine weitere Reparatur des Fahrzeugs aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht mehr möglich. Die Klägerin hat – insoweit unwidersprochen – behauptet, der Sachverständige habe die Reparatur für abgeschlossen gehalten. Das Fahrzeug sei auch fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Lediglich im äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könne möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr die volle Wirkung entfalten; dies führe aber lediglich zu einem vernachlässigbaren Risiko. Dies beruhe darauf, dass die Radhäuser nicht ausgetauscht worden seien. Insoweit sei die erste Reparatur mangelhaft gewesen. Es sei aber unwirtschaftlich und aus technischer Sicht nicht notwendig, den Austausch der Radhäuser nunmehr nachzuholen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat lediglich geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht vollständig repariert und hierzu Sachverständigenbeweis angeboten

Die – nicht in allen AKB enthaltene – Klausel betrifft vor allem die fiktive Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden. Sie entspricht dem Grundgedanken, dass der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung nur den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt erhalten soll1. Mit der Klausel soll aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers lediglich verhindert werden, dass er sich an einem Unfall bereichert.

Mithin kommt es für die Frage der „vollständigen“ Reparatur im Sinne des § 13 Nr. 5 Satz 2 AKB entscheidend auf zwei Gesichtspunkte an: Zum einen müssen alle Arbeiten ausgeführt sein, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen; ob weitere Arbeiten technisch möglich sind, ist unerheblich. Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist2. Zum anderen müssen die tatsächlichen Kosten der Reparatur die Versicherungsleistung erreichen. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie im Streitfall – sämtliche notwendigen Reparaturmaßnahmen durchgeführt sind, die Reparatur sich jedoch in einem Punkt als mangelhaft bzw. unvollständig erweist, sofern eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht notwendig ist und wirtschaftlich außer Verhältnis zu den durch eine weitere Reparatur erzielbaren Vorteilen steht. Daher besteht ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.Oktober 2010 – 9 U 41/10

  1. Meineke, in: Stiefel/Hofmann, AKB 18. Aufl. 2010, AKB A.2.7. Rn. 11; vgl. auch Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, A.2.6 ff. AKB Rn. 19[]
  2. vgl. auch für den – wenngleich anders gelagerten – Schadensersatzanspruch BGHZ 154, 395 ff. zur Schadensberechnung anhand des Wiederbeschaffungswertes bei Billigreparatur[]

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