Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Zusatzversorgung der Landesbank Baden-Württemberg (bzw. der in der Landesbank aufgegangenen Landesgirokasse) zu befassen – und deren Umstellung in ein punktemodellbezogenes Betriebsrentensystem zwar grundsätzlich, aber nicht in der tatsächlich erfolgten Umsetzung gebilligt.

In dem vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall wendet sich der bei der beklagten Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) beschäftigte Kläger gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt. Er war bei der Landesgirokasse, einer öffentlich-rechtlichen Bank, angestellt, die in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse unterhielt, deren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die beklagte Landesbank Baden-Württemberg, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weiteren öffentlich-rechtlichen Banken. Die Versorgungszusagen für die früher bei der Landesgirokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und zunächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse „und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften“ fortgeführt.
Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeitsverhältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken zu wechseln. Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer „Einheitlichen Erklärung der Vorstände“ vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben.
Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst – zu denen die beklagte Landesbank nicht gehört – die Altersversorgung in den Tarifverträgen vom 1. März 2002 auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endgehaltbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezogenes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgungskasse um. Ähnlich den Überleitungsbestimmungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften umgewandelt. Der Kläger war dabei als rentenferner Versicherter zu behandeln.
Der Kläger hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig. Er meint, die beklagte Landesbank habe ihm beim Wechsel in den Banktarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der vereinbarten Systemumstellung im Versicherungsfall eine Rente auf Basis der bis dahin geltenden Fassung der Satzung zustehe.
Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Karlsruhe1 wie auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Karlsruhe2 haben die Klage abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers entschied nun der Bundesgerichtshof, dass die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen gegebene Besitzstandszusage hinsichtlich der Altersversorgung – auch soweit Beschäftigte in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken gewechselt sind – eine wirksame dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes enthält.
Die weitere Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wird, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2011 – IV ZR 105/09