Vertragsänderung mit nachträglicher Widerrufsbelehrung

Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll.

Vertragsänderung mit nachträglicher Widerrufsbelehrung

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem 1998 ein Kreditvertrag in einer Haustürsituation geschlossen worden war und dementsprechend ein Widerrufsrecht nach dem seinerzeitigen HWiG bestand, über dass allerdings seitens der Bank nicht wirksam belehrt worden war.

Zwar war gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes1 geschlossene Altverträge möglich2.

Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darle-hensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der „Nachbelehrung“, folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, das nicht nur die äußere Ge-staltung, sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft3 und für die nachträgliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige4. Die der Vereinbarung aus März/April 2003 beigefügte Widerrufsbelehrung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachträgliche Belehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es in der formularmäßigen Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag aus März/April 2003 unter der Überschrift „Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen“ unter anderem heißt, der Kreditnehmer könne, wenn er „vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten“ habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Dass mit dieser Formularerklärung, die nach dem Gesamtzusammenhang der „neuen“ Widerrufsbelehrung ersichtlich an die darin bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist anknüpft, eine fünf Jahre zuvor aufgrund eines früheren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschließt sich nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07

  1. vom 26. November 2001, BGBl. I 3138[]
  2. MünchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 4; Tonner BKR 2002, 856, 857 f.; Martens VuR 2008, 121, 122[]
  3. BGH, Urteile vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991; und vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24[]
  4. MünchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 19[]