Vertragsschluss durch vorgetäuschte Rechnungsstellung

Haben Sie auch schon einmal Schreiben erhalten, die wie eine Rechnung aussehen und doch nur darauf abzielen, dass Sie durch die Zahlung des dort ausgewiesenen Betrages einen für Sie nutzlosen Vertrag – meist über die Eintragung in irgendwelche belanglosen und nutzlosen Verzeichnisse – schließen? Und sind Sie hierauf hereingefallen? Wenn ja, dann können Sie diesen Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten, wie jetzt auch ein Urteil des Amtsgerichts Mannhein in aller Deutlichkeit ausspricht:

Vertragsschluss durch vorgetäuschte Rechnungsstellung

Eine arglistige Täuschung kann auch ein Verhalten darstellen, das geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum zu erregen, der bei ihm den Entschluss zur Abgabe einer Willenserklärung fördert.

Die Anfechtung scheitert nicht daran, dass der Irrtum des Getäuschten auch auf eigene Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruht1. Erst wenn dessen Unaufmerksamtkeit ein besonders hohes Maß erreicht, kann die Gesamtwürdigung zur Nichterweislichkeit der Arglist führen.

Suggeriert ein Angebotsschreiben die Rechnungstellung einer Behörde – hier des Registergerichts -, obschon in drucktechnisch schwer zu lesender Art der Abschluss eines Vertrages planmäßig angesteuert wird, rechtfertigt bereits die Art der Aufmachung sowohl die objektive als auch subjektive Tatseite der arglistigen Täuschung.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 25. Juni 2010 – 10 C 69/10

  1. im Anschluss an LG Köln, Urteil vom 26.09.2007 – 9 S 139/07[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Wiedereinsetzung - und das Verschulden des noch nicht beigeordneten Rechtsanwalts