Vertragsschluss nach Verurteilung

Ob der Abschluss eines Vertrags, der nach Erlass eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils erster Instanz geschlossen wird und mit dem die dort unterlegene Beklagte eine der Verurteilung entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hat, dazu führt, dass die Klägerin aus dem von ihr erstrittenen Urteil nicht mehr vollstrecken darf, ist eine Frage der Auslegung des betreffenden Vertrags.

Vertragsschluss nach Verurteilung

Der vom Landgericht bejahte gesetzliche Anspruch ist nicht per se dadurch entfallen, dass die Beklagte eine inhaltlich entsprechende Verpflichtung vertraglich übernommen hat. Der Abschluss des Vertrags hat insoweit insbesondere keine rechtsändernde Wirkung in dem Sinne, dass die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung als Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung anzusehen wäre.

Eine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen seines Abschlusses auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts enthält der Vertrag in dem hier entschiedenen Fall nicht. Zwar dient er, wie sich aus seiner Präambel ergibt, der Beilegung mehrerer gerichtlicher Verfahren wegen Patentverletzung, darunter des vorliegenden Rechtsstreits, ferner der Beendigung der Verfahren, mit denen die Beklagte oder mit ihr verbundene Unternehmen den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte angegriffen haben und hat somit auch Vergleichscharakter. Er enthält jedoch nicht, wie bei Vergleichen zur Beilegung eines Rechtsstreits sonst üblich, eine umfassende Abgeltungsklausel. Es ist daher eine Frage der Auslegung, ob der Vertrag dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin auf die Möglichkeit verzichtet hat, die vorläufige Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung zu betreiben.

Dabei sind die Besonderheiten der hier zu beurteilende Situation zu berücksichtigen. Die Klägerin ist als Inhaberin eines standard-essentiellen Patents Normadressatin i.S. von §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV. Sie kann ihre Vertragspartner nicht frei auswählen, sondern ist gehalten, mit jedem, der von der Lehre des Patents Gebrauch machen will, einen Lizenzvertrag zu schließen, sofern ihr ein Angebot gemacht wird, das sie nicht ohne Verstoß gegen kartellrechtliche Pflichten ablehnen kann. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch gegenüber demjenigen, der, wie die Beklagte, zunächst das Bestehen von Ansprüchen wegen Patentverletzung in Abrede gestellt und den Rechtsbestand des Patents angegriffen hat, es auf einen Rechtsstreit mit dem Patentinhaber ankommen ließ und erst nach einer Verurteilung erster Instanz sowie nach Hinweisen des Berufungsgerichts ein angemessenes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags vorgelegt hat. Dass in einer solchen Situation die Bereitschaft des Lizenzgebers, auf eine korrekte Erfüllung der vertraglich begründeten Pflichten zu vertrauen, geringer ist als gegenüber einem Vertragspartner, den er sich selbst ausgesucht hat, liegt auf der Hand.

Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund ein Interesse daran, sich die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem im ersten Rechtszug erlangten Urteil zu erhalten. Sie darf zwar – wie sie nicht in Abrede stellt – die Zwangsvollstreckung solange nicht betreiben, wie die der Beklagten vertraglich eingeräumte Frist zur Auskunft und Rechnungslegung läuft. Anderes gilt jedoch für den Fall, dass die Beklagte innerhalb dieser Frist keine oder keine hinreichende Auskunft und Rechnungslegung leistet.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2012 – 6 U 136/11