Vertretungszwang und Rechtsanwaltsgesellschaft

Im Zivilprozess müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auch die bestimmenden Schriftsätze unterschreiben muss.
Diese Unterschrift muss der Rechtsanwalt auch „als Rechtsanwalt“ leisten.

Vertretungszwang und Rechtsanwaltsgesellschaft

Immerhin hatte der Bundesgerichtshof jetzt ein Einsehen mit den Leiden der in Rechtsanwaltsgesellschaften tätigen Rechtsanwälte, die nicht darauf verzichten wollen, ihrer Unterschrift auch die Firma der Rechtanwaltsgesellschaft hinzuzusetzen:

Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prozesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jedenfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2009 – IV ZB 34/08