Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert1.
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat2. Das ist hier nicht der Fall.
Dabei billigt der Bundesgerichtshof, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft Verpflichteten einen den Betrag von 600 € übersteigenden Wert ohne weitere Darlegungen nicht begründet. Macht der Auskunftspflichtige nämlich geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzulegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre3. Hierzu muss er darlegen, welche konkreten Nachteile ihm drohten, sollten die Bilanz- und Umsatzzahlen seiner unternehmerischen Betätigung von der Auskunftsberechtigten weitergegeben und dadurch allgemein bekannt werden.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 davon ausgeht, dass es für die Herausgabe von Geschäftsdaten der Gesellschaften, an denen der zur Auskunft verurteilte beteiligt ist, zunächst einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass ein dahin gehender Gesellschafterbeschluss nicht mit der vom Antragsgegner innegehaltenen Stimmenmehrheit erlangt werden kann. Dass und in welchem Umfang hierfür Kosten
Der Bundesgerichtshof verneint auch die Berücksichtigungsfähigkeit von Übersetzungskosten. Denn solche fallen beim Auskunftspflichtigen nicht im Zusammenhang mit der zu erteilenden Auskunft an, sondern allenfalls bei der Auskunftsberechtigten, sofern sie fußend auf den ihr erteilten, fremdsprachigen Belegen einen bezifferten Anspruch in zweiter Stufe geltend macht, für den sie darlegungspflichtig wäre und zum Beleg ihres Anspruchs Übersetzungen in deutscher Gerichtssprache beizubringen hätte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2016 –
- BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 278/13 , FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 278/13 , FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 11.02.2003 – XI ZR 153/02 , FamRZ 2003, 1005 mwN; Urteil vom 16.10.2008 – III ZR 253/07 , NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschlüsse vom 18.05.2011 – IV ZB 6/10 12; und vom 26.04.2016 – VI ZB 4/16 12 ff.[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2016 – 1 UF 18/15[↩]