Verurteilung Zug-um-Zug

§ 308 Abs. 1 ZPO ist nicht verletzt, wenn das Gericht der Klage entgegen dem Antrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung stattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe) zu leisten bereit ist.

Verurteilung Zug-um-Zug

Eine Zugum-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas Anderes1.

Dass der Kläger mit seinem Klageantrag – auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet, nur „Alles oder Nichts“ zu wollen – nicht über die Begründetheit der Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das Gericht disponieren kann, ist durch das BGH-Urteil vom 02.02.19512 höchstrichterlich geklärt. Diese Rechtsfrage ist auch von den Instanzgerichten stets so beantwortet worden3. Stimmen im Schrifttum, die eine andere Auffassung vertreten, zeigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung sein könnten.

Im Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Klage nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, nämlich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung) stattgegeben worden ist. Denn mit der Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten wird das Bestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt4. Die Beklagte, die keine Widerklage erhoben hat, muss ihren bestrittenen Gegenanspruch ggf. klageweise verfolgen. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklagten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut – ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu getroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansichten – zu entscheiden.

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Entgangener Zins-Gewinn als Nebenforderung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2015 – V ZR 111/14

  1. BGH, Urteil vom 19.12 1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 3 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH[]
  2. BGH, Urteil vom 02.02.1951 – V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518[]
  3. OLG Kiel, JW 1933, 1537; OLG Hamburg, MDR 1957, 169[]
  4. BGH, Urteil vom 19.12 1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4[]