Verurteilung zur Auskunftserteilung – und die Beschwer

Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.

Verurteilung zur Auskunftserteilung – und die Beschwer

Der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer orientiert sich an dem Interesse der verurteilten Partei, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist1. Außer Betracht bleibt das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsoder Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren2.

Weiterhin war im vorliegenden Fall der vom Beklagten schon vorprozessual erbrachte und im Einzelnen dargelegte Zeitund Kostenaufwand nicht zu berücksichtigen:

Die zur Auskunft verurteilte Partei wird durch die Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie aufgrund des Urteils zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt vor dem Urteil bereits vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. Denn das Urteil verpflichtet den Beklagten in diesen Fällen nur zu den darüber hinaus zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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Das für die Gegenansicht angeführte Zitat aus dem Beschluss des X. Zivilsenats vom 29.06.20103, wonach bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der der beklagten Partei in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanzlichen Urteil titulierten Auskunftsund Rechnungslegungspflichten entstanden ist4, bezog sich auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte nämlich die in erster Instanz verurteilte Partei nach dem Urteil, aber vor Abschluss des Berufungsverfahrens ihren titulierten Pflichten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entsprochen, weshalb die dafür gemachten Aufwendungen ihr bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 717 Abs. 2 ZPO zu erstatten gewesen wären. Dies hat nach Ansicht des X. Zivilsenats den Wert ihrer durch die Verurteilung verursachten Beschwer erhöht. Dass das Gleiche auch für Aufwendungen gilt, die wie hier eine Partei vorprozessual zur Erfüllung eines noch gar nicht titulierten Anspruchs gemacht hat, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Vielmehr folgt aus der Begründung des Beschlusses im Umkehrschluss das Gegenteil.

Auch eine Divergenz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.03.20185 besteht nicht. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gerade nicht gefordert, den schon vor der Verurteilung erbrachten Erfüllungsaufwand in die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer einzubeziehen. Vielmehr hat er nur beanstandet, dass der im konkreten Fall noch zu leistende künftige Aufwand sich nicht bloß auf eine geordnete Zusammenstellung bereits herausgesuchter Einzelinformationen beschränkte und deshalb tatsächlich größer war als vom Berufungsgericht angenommen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – III ZB 28/19

  1. st. Rspr., zB BGH, Beschlüsse vom 08.03.2018, aaO Rn. 9; vom 27.07.2017, aaO Rn. 6; und vom 28.01.2016, aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29.06.2010 – X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 4; vom 22.03.2010 – II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80, 81 Rn. 4; und vom 24.11.1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2010 aaO; und vom 24.11.1994, aaO, S. 87[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.06.2010, aaO, S. 2812 f Rn. 9[]
  4. BGH, aaO Rn. 5[]
  5. BGH, Beschluss vom 08.03.2018, aaO, Rn. 11[]