Verweisung – durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht1.

Verweisung – durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist2. Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

Das zuständige Gericht ist damit im hier entschiedenen Fall das Landgericht Lüneburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle an das Arbeitsgericht Celle ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse im Juli und September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen vorhergehenden Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufzuheben.

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hindert nicht die Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht, selbst wenn der Rechtsstreit noch unterbrochen wäre. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter3.

Durch die Insolvenzeröffnung wird die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg vom 11.06.2015 und seiner weiteren Prozesshandlungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil keine Unterbrechung des Rechtsstreits vorliegt.

Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war, hat die Klägerin ihn – nach unwidersprochen von ihr vorgetragener Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, deren Eintragung durch den Insolvenzverwalter und Bestreiten durch den beklagten (Dritt-)Schuldner – mit Schriftsatz vom 23.03.2015 gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. Dass die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag bislang noch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht weiter zu erörtern.

Hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Klageerweiterung ist von vornherein keine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist4. Die Klageerweiterung wurde dem Beklagten jedoch erst nach Insolvenzeröffnung zugestellt. In Bezug auf die Klageerweiterung ist deshalb keine Unterbrechung eingetreten. Ob die Klageerweiterung zulässig ist5, war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden.

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Die Beschlüsse des Amtsgerichts, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

Durch den ersten Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ist mit Eingang der Akten beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird6. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist7.

Hieran gemessen war der erste Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

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Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22.06.2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet. Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.07.2015 und 4.09.2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.

Das Bundesarbeitsgericht konnte nach Anhörung der Parteien das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht bestimmen. Zwar haben sich mit dem Amtsgericht Celle und dem Arbeitsgericht Celle zwei Gerichte für unzuständig erklärt, von denen gegenwärtig keines für den Rechtsstreit zuständig ist. Dagegen ist die bloße Rücksendung der Akten durch das Landgericht Lüneburg an das Amtsgericht Celle mit der „Bitte um Prüfung“ kein Beschluss, mit dem die Übernahme der Sache abgelehnt wird8. Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Danach müsste hier eine Gerichtsstandsbestimmung unterbleiben, eine Rückgabe der Sache erfolgen und dann ggf. eine Weiterleitung der Akten an das Landgericht erfolgen. Eines solchen Umwegs bedarf es aber nicht. Vielmehr kann das Bundesarbeitsgericht – wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen9 – im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf Antrag der Parteien bereits ein bindender Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg ergangen ist.

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Das Landgericht Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen10. Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass für einzelne Streitgegenstände eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht kommt. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten naheliegend, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG11. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageerweiterung den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ihr gegenüber in Anspruch nehmen will, bedarf dies näherer Betrachtung, da es sich diesbezüglich nicht um einen ursprünglich dem Streitverkündeten als Arbeitnehmer des Beklagten zustehenden Anspruch handeln würde.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 10 AS 9/15

  1. BAG 12.07.2006 – 5 AS 7/06, Rn. 5[]
  2. BAG 12.07.2006 – 5 AS 7/06, Rn. 6; 19.03.2003 – 5 AS 1/03, zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305[]
  3. vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: BGH 7.01.2014 – X ARZ 578/13, Rn. 7[]
  4. vgl. BGH 11.12 2008 – IX ZB 232/08, Rn. 9 ff. mwN[]
  5. vgl. Zöller/Greger 31. Aufl. § 240 Rn. 4[]
  6. vgl. BGH 17.02.1993 – XII ARZ 2/93, zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16[]
  7. vgl. BGH 17.05.2011 – X ARZ 109/11, Rn. 9[]
  8. vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 13, 19 mwN[]
  9. vgl. BGH 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17.02.1993 – XII ARZ 2/93, zu II der Gründe mwN[]
  10. vgl. BAG 4.01.1993 – 5 AS 12/92, zu II 4 b der Gründe; MünchKomm-ZPO/Prütting 4. Aufl. § 281 Rn. 46; Stein/Jonas/Leipold § 281 Rn. 39[]
  11. vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9[]
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