Verwerfungsbeschlüsse des Berufungsgerichts – und ihre Begründung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben1.

Verwerfungsbeschlüsse des Berufungsgerichts – und ihre Begründung

Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft.

Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.

Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht2.

So lag es für den Bundesgerichtshof auch in dem hier entschiedenen Fall: Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch für die in Bezug genommene Hinweisverfügung, die ihrerseits keine hinreichenden Angaben enthält, insbesondere keine Darstellung des Verfahrensgegenstandes, des Verfahrensablaufs und des genauen Gegenstandes und Inhalts des offenbar in einem Parallelverfahren eingeholten Gutachtens.

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht in diesem Fall auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Bundesgerichtshof den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – V ZB 100/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 17/15 6; Beschluss vom 20.11.2014 – V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 Rn. 4; Beschluss vom 17.07.2014 – V ZB 157/13 3; Beschluss vom 15.05.2012 – V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; Beschluss vom 07.05.2009 – V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 Rn. 4 mwN[]