Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter, der ein an eine Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug nach § 166 Abs. 1 InsO verwerten will, kann zu diesem Zweck von dieser die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen. Aus den §§ 166 ff. InsO, 241 Abs. 2 BGB ergibt sich insoweit eine Pflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers, an der Verwertung durch den Insolvenzverwalter mitzuwirken, wenn diese ansonsten erschwert wäre.

Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter

Die §§ 166 ff InsO begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem absonderungsberechtigten Gläubiger.

§ 166 Abs. 1 InsO weist das Verwertungsrecht an beweglichen Gegenständen, an welchen ein Absonderungsrecht besteht, zwingend dem Insolvenzverwalter zu, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Durch die Zuweisung des Verwertungsrechts an den Insolvenzverwalter entsteht zwischen diesem und dem absonderungsberechtigten Gläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Paragrafen, die dem Insolvenzverwalter verschiedene Pflichten auferlegen und dem Gläubiger Rechte einräumen, so u.a. die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Unterrichtung des Gläubigers über die Verwertung (§ 167 InsO), zur Mitteilung der Veräußerungsabsicht und zur Berücksichtigung einer ihm von dem Gläubiger mitgeteilten Möglichkeit einer günstigeren Verwertung (§ 168 InsO) sowie den Zinsanspruch des Gläubigers nach § 169 InsO.

Die Voraussetzungen eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters sind vorliegend erfüllt.

Der Insolvenzverwalter ist in Besitz eines Fahrzeugs, welches der Bank sicherungsübereignet worden ist. Die Sicherungsübereignung begründet nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht an dem Fahrzeug. Dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei dem Insolvenzverwalter, sondern bei der Bank befindet, steht einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen. Denn an der Zulassungsbescheinigung kann nach § 952 BGB kein selbstständiges Eigentums- oder Absonderungsrecht begründet werden1. Der von der Bank herangezogene Vergleich mit einem Fahrzeug in Besitz eines Insolvenzverwalters, dessen Reifen sich bei einem Dritten befinden, ist nicht tragfähig. An Fahrzeugreifen als nicht wesentlichen Bestandteilen eines Fahrzeugs (§ 93 BGB) können im Unterschied zu der Zulassungsbescheinigung besondere Rechte bestehen.

Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 InsO, wonach bestimmte Gegenstände von dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ausgenommen sind, sind vorliegend nicht gegeben.

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Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis ergibt sich eine Pflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Zwar statuieren die §§ 166 ff InsO zumindest ausdrücklich keine Pflichten der absonderungsberechtigten Gläubiger. Dies schließt die Annahme solcher Pflichten, insbesondere von Mitwirkungspflichten jedoch nicht aus. Pflichten der Gläubiger können sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wonach ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass sie auf Schuldverhältnisse jeglicher Art, somit auch gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar ist. Im Einzelfall kann das Schuldverhältnis auch eine Mitwirkungspflicht des Gläubigers begründen2. Letztlich stellt auch die Bank nicht in Abrede, dass ihr als absonderungsberechtigter Gläubigerin Pflichten obliegen und sie nach § 166 InsO zumindest zur Duldung der Verwertung seitens des Insolvenzverwalters verpflichtet ist.

Über die Duldung der Verwertung hinaus folgt aus §§ 166 ff InsO, 241 Abs. 2, 242 BGB eine Pflicht des Gläubigers, die Verwertung durch den Insolvenzverwalter weder zu verhindern noch zu erschweren und – soweit erforderlich – hieran mitzuwirken.

Mit der Übertragung des Verwertungsrechts an den besitzlosen Sicherheiten auf den Verwalter soll die Durchführung des Insolvenzverfahrens effizienter gestaltet werden. Die Fortführungs- und Sanierungschancen des Schuldnerunternehmens sollen dadurch verbessert werden, dass die Gläubiger das Vermögen des Schuldners durch Herausverlangen der Gegenstände nicht auseinanderreißen können, dass die Verwertung der Sache praktisch erleichtert, die Kostenbeteiligung der Gläubiger durchgesetzt und somit die Liquidität der Masse verbessert wird3. § 166 InsO wird demzufolge als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergesamtheit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen4. Ein Verstoß gegen § 166 InsO durch den Gläubiger kann daher Schadensersatzansprüche auslösen5. Hieraus lässt sich umgekehrt die Pflicht des Gläubigers folgern, alles zu unterlassen, was eine Verwertung des Insolvenzverwalters erschwert.

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Dieser Unterlassungsanspruch ist gleichsam die Kehrseite der Pflicht des Insolvenzverwalters zum Schadensersatz bzw. Ausgleich, wenn er bei der Verwertung die Interessen des Gläubigers verletzt. Beachtet der Insolvenzverwalter eine ihm von dem Gläubiger mitgeteilte günstigere Möglichkeit der Verwertung nicht und veräußert den Gegenstand unter Wert, ist er nach §§ 168 Abs. 2, 60 InsO zum Schadensersatz bzw. Ausgleich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet6.

Soweit zur ordnungsgemäßen Verwertung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, erstarkt dieser Unterlassungsanspruch zum Mitwirkungsanspruch des Insolvenzverwalters.

So verhält es sich vorliegend. Der Insolvenzverwalter benötigt die Zulassungsbescheinigung Teil II zu einer ordnungsgemäßen Verwertung des Fahrzeugs. Ohne sie ist die Verwertung des Fahrzeugs durch ihn als Insolvenzverwalter erschwert.

Eine Erschwernis liegt schon darin, dass der Insolvenzverwalter seiner gesetzlichen Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs samt dazugehöriger Zulassungsbescheinigung Teil II Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (§§ 433, 320, 322 BGB) nicht nachkommen kann.

Die Bank verlangt, dass der Insolvenzverwalter mit etwaigen Erwerbern eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kaufpreiszahlung vereinbart. Die von ihr vorgeschlagenen Modelle einer Abwicklung der Verwertung sehen nämlich vor, dass der Kaufpreis an den Insolvenzverwalter bzw. sie gezahlt wird, bevor die Zulassungsbescheinigung an den Käufer des Fahrzeugs herausgegeben wird. Diese Abwicklung weicht von dem gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages mit einem gleichzeitigen Leistungsaustausch zum Nachteil des Käufers ab. Sie birgt das Risiko, dass sich der Kreis der Kaufinteressenten reduziert oder aber diese Preisabschläge oder zusätzliche Sicherheiten von dem Insolvenzverwalter als Verkäufer verlangen. Dieses Risiko besteht gerade auch im Hinblick darauf, dass der Erwerber ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung in seinen Möglichkeiten einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs in Anbetracht der Legitimationswirkung der Urkunde – in der Regel scheidet ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs aus7 – eingeschränkt ist. Zudem erfordert die von der Bank verlangte Vorgehensweise von dem Insolvenzverwalter Verhandlungen und besondere Vereinbarungen mit dem Kaufinteressenten über die Zahlungsweise und die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Damit ist ein Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden, der nach dem Zweck des § 166 Abs. 1 InsO, die Verwertung praktikabel zu gestalten und zu erleichtern, vermieden werden soll.

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Mit der von der Bank vorgeschlagenen Vorgehensweise, die Zulassungsbescheinigung an den Erwerber auszuhändigen, wenn ihr der ihr zustehende Kaufpreisanteil direkt überwiesen wird, wäre auch das Risiko nicht ausgeräumt, dass die Bank bei Unstimmigkeiten über den ihr zustehenden Veräußerungserlös die Bescheinigung weiter einbehält und der Insolvenzverwalter deswegen Schadensersatzforderungen des Käufers ausgesetzt ist. Solche Unwägbarkeiten würden den Insolvenzverwalter jedoch in der Ausübung seines Verwertungsrechts einschränken.

Aus den vorgenannten Erwägungen ist bei einer Verwertung des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter, ohne dass dieser in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, von einer Erschwernis auszugehen, ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedarf.

Dem Argument der Bank, § 166 InsO räume dem Insolvenzverwalter nur ein Wahlrecht ein, selbst zu verwerten oder aber ihr die Verwertung zu überlassen, es bleibe ihm unbenommen, von letzterer Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn er meine, dass die Verwertung durch ihn selbst ohne Zulassungsbescheinigung erschwert sei, folgt der Senat nicht.

§ 166 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht. Dieses Recht darf er ohne Einschränkung ausüben, wenn er davon Gebrauch macht.

Folgte man der Argumentation der Bank, könnte der Insolvenzverwalter selbst das Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung nur mit den oben aufgezeigten Erschwernissen und Risiken veräußern. Wollte er diese Risiken vermeiden, wäre er gehalten, dem Gläubiger die Verwertung zu überlassen und darauf zu vertrauen, dass dieser seiner Pflicht zur Abführung des Kostenbeitrages nachkommt. Der Gläubiger hätte es damit in der Hand, die Art der Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu bestimmen, indem er die Zulassungsbescheinigung zurückhält und ihm dadurch die Veräußerung durch den Gläubiger aufzwingt. Das Recht des Insolvenzverwalters, die Art und Weise der Verwertung zu bestimmen (§ 168 Abs. 1 InsO), wäre eingeschränkt. Der Zweck des Gesetzes, die Liquidität der Masse durch einen raschen Einzug des Kostenbeitrags zu verbessern, würde verfehlt.

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Es sind keine berechtigten Interessen der Bank ersichtlich, die einer Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II entgegenstehen.

Sie selbst darf das Fahrzeug nicht mehr verwerten, nachdem der Insolvenzverwalter von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, und benötigt die Zulassungsbescheinigung Teil II zu einer Veräußerung nicht mehr. Der ursprüngliche Zweck des Einbehalts der Urkunde, eine sicherungsabredewidrige Veräußerung des Fahrzeug durch den Schuldner zu verhindern, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls entfallen. Die Verwertung hat nun unter Wahrung ihrer Interessen durch den Insolvenzverwalter stattzufinden. Die ursprünglichen Interessen der Bank als Sicherungseigentümerin, die mit dem Besitz der Urkunde verbunden waren, sind somit entfallen.

Das gegenwärtige Interesse der Bank, den Fahrzeugbrief als Druckmittel zurückzubehalten, um eine unverzügliche Auskehr des Verwertungserlöses durch den Insolvenzverwalter zu erzwingen, ist nach §§ 166 ff. InsO nicht schutzwürdig. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Erlösauskehr. Dem Interesse der Bank an einer raschen Auszahlung des Verwertungserlöses wird durch die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur laufenden Zinszahlung nach § 169 Satz 1 InsO Rechnung getragen. Die Zinszahlung soll nämlich ein Ausgleich dafür sein, dass der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechts im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muss. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichtstermin an und endet mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten. Hierdurch soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte dieser selbst das Sicherungsgut verwertet, könnte er damit zugleich über den Erlös verfügen8. Durch die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur laufenden Zinszahlung ist somit das Interesse der Bank an unverzüglicher Erlösauskehr angemessen und ausreichend berücksichtigt. Hieraus folgt zugleich, dass sie den Insolvenzverwalter nicht auf den Abschluss von Treuhandabreden mit künftigen Erwerbern oder ihr selbst als Gläubigerin verweisen darf.

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Aus der Regelung des § 170 Abs. 2 InsO, der eine Erlösauskehr an den Gläubiger erst nach Verwertung und Kostenentnahme vorsieht, folgt zugleich, dass das Recht des Gläubigers auf raschen Erhalt des Erlöses gegenüber dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters und dem Kostenanspruch der Masse nachrangig ist.

Das Recht der Bank auf den Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs ist auch im Falle einer Masseunzulänglichkeit geschützt. Denn solange der Erlös in der Masse vorhanden ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort9. Somit greift auch der Einwand der Bank nicht, in diesem Fall müsse sie befürchten, leer auszugehen.

Bei Verfehlungen des Insolvenzverwalters bestehen Ansprüche der Bank nach §§ 60, 61 InsO und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des StGB. Auch in diesem Fall ist die Bank nicht schutzlos. Soweit die Bank in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht in jedem Fall einer – rein theoretischen – Verfehlung eines Insolvenzverwalters erfüllt sind, und Sachverhalte denkbar sind, in denen ihr keine Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter zustehen, trifft dies zu. In solchen – wohl eher seltenen – Situationen verwirklicht sich ein allgemeines Risiko, das die Bank als absonderungsberechtigte Gläubigerin nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu tragen hat. Diese sehen eben die Verwertung durch den Insolvenzverwalter und – wie oben ausgeführt – in der Reihenfolge der Verteilung des Erlöses die Befriedigung des Gläubigers erst an letzter Stelle vor.

Aus der Schutzwirkung des § 166 Abs. 1 InsO zugunsten der Gläubigermehrheit ergibt sich, dass das Argument des Landgerichts, durch eine Einschränkung der Veräußerbarkeit des Fahrzeugs werde nur die Bank selbst in ihren eigenen Befriedigungschancen beeinträchtigt, fehlgeht. Durch eine Verwertung des Fahrzeugs unter Wert ist zugleich die Gläubigergesamtheit in ihren Interessen beeinträchtigt. Denn es kommt der Masse zugute, wenn Masseforderungen und Insolvenzforderungen möglichst vollständig erfüllt werden, da dadurch die Insolvenzmasse entlastet wird.

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Aus dem Zweck des § 166 InsO, die Verwertung praktikabel zu gestalten und die Liquidität der Masse zu erhöhen, folgt, dass der Insolvenzverwalter – anders als es das Landgericht vertritt – nicht darauf verwiesen werden kann, das Fahrzeug zunächst selbst oder zu Lasten der Masse zu erwerben, um nach § 952 BGB die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung von der Bank verlangen zu können.

Der Bank steht auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Zulassungsbescheinigung Teil II zu.

Auf das Recht der Bank auf Auskehr des Verwertungserlöses kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht gestützt werden. Es fehlt insoweit an einem fälligen Anspruch der Bank gegen den Insolvenzverwalter. Nach § 170 Abs. 1 InsO sind nach der Verwertung einer beweglichen Sache aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstandes vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Die Vorschrift setzt damit zunächst die Verwertung des Gegenstandes und sodann die Berechnung und den Abzug der Kosten voraus. Erst als dritter Schritt erfolgt die Befriedung des absonderungsberechtigten Gläubigers. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch vor der Verwertung des Fahrzeugs nicht entsteht und fällig ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2012 – 6 U 45/12

  1. Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 952, Rn. 6, 7[]
  2. Grüneberg in Palandt, aaO, § 242, Rn. 32[]
  3. Landferman in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 166, §§ 47; Brinkmann in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 166, Rn. 1d[]
  4. BGH v.20.11.2003 – IX ZR 259/02, WM 2004, 39, juris, Rn. 18; Brinkmann in Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 1a[]
  5. Brinkmann a.a.O.[]
  6. Brinkmann in Uhlenbruck, a.a.O., § 168 Rn. 15[]
  7. Bassenge in Palandt, aaO, § 932, Rn. 13[]
  8. BGH vom 20.02.2003 – XI ZR 81/02, WM 2003, 694, juris, Rdn. 48, 55[]
  9. Kreft, aaO, § 50, Rn. 31[]

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