Verwirkung des Beschwerderechts bei der Prozesskostenhilfe

Mit der Frage der Verwirkung des Beschwerderechts gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Verwirkung des Beschwerderechts bei der Prozesskostenhilfe

Zwar ist die Verwirkung auch eines fristgebundenen Rechtsmittels dann möglich, wenn der Rechtsmittelberechtigte über eine längere, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht und Umstände hinzutreten, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften1. So kann sich die Frage der Verwirkung stellen, wenn die Zustellung wegen eines Mangels unwirksam war und deshalb die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wurde, der Beschwerdeführer aber von der Entscheidung Kenntnis erlangt und die Einlegung eines Rechtsmittels solange hinausgezögert hat, dass sie nach Lage der Sache gegen Treu und Glauben verstößt. Der Ablauf eines langen Zeitraumes allein genügt indessen für die Verwirkung noch nicht. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabhängig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende findet, hat in der Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden. Eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen bedürfte aber im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit einer positiven gesetzlichen Regelung2.

Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht3. Die Verwirkung kann zwar gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck4. Für die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des Weiteren erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt5.

Eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels kann aber bei objektiver Beurteilung nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2010 – VI ZB 30/10

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.03.1965 – V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292; vom 22.09.1988 – III ZB 21/88; und vom 23.02.1989 – BLw 11/88, NJW-RR 1989, 768; OLG Frankfurt, MDR 1977, 586; OLG Koblenz, MDR 1997, 498; Musielak/Fischer aaO, § 127 Rn. 17 f.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.1954 – V BLw 5/54, BGHZ 14, 179, 187[]
  3. RGZ 155, 148, 152; BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.[]
  4. RGZ 134, 262, 270[]
  5. RGZ 158, 100, 108[]