Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs – und die zwischenzeitlich aufgehobene Kostengrundentscheidung

Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.

Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs – und die zwischenzeitlich aufgehobene Kostengrundentscheidung

Der begehrten Verzinsung steht in einem solchen Fall der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsurteil aufgehoben worden war.

Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht.

Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.

Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gemäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen1.

Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung2 gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.

Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen.

Im hier entschiedenen Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.

Angesichts dessen haben im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25.06.2014 zugesprochen: Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18.03.2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 07.05.2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird3. Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2015 – X ZB 2/15

  1. KG, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.08.2004 – 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657[]
  2. KG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 W 1480/84, MDR 1985, 238[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2007 – VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3[]